Ist es völlig egal, was man auf Facebook postet oder kommentiert? Nein, ist es nicht. Auch das außerdienstliche Fehlverhalten eines Mitarbeiters kann jede Menge Ärger mit dem Arbeitgeber nach sich ziehen. Im vorliegenden Fall hat der Mitarbeiter unter anderem in der Diskothek die Worte "Ausländer raus!" skandiert.

Der Sachverhalt

Mitarbeiter und der Arbeitgeber streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung und um Weiterbeschäftigung. Vorgeworfen wurde dem Mitarbeiter, dass er mit einer Gruppe Männer in einer Großraum-Diskothek auf Mallorca eine schwarz-weiß-rote Flagge ausbreitete, die einer Reichskriegsflagge nachempfunden war.

Kündigung durch Arbeitgeber

Der Arbeitgeber hat vorgetragen, der Mitarbeiter habe sich in der Öffentlichkeit mit rechtsradikalem und verfassungswidrigem Verhalten dargestellt. Die Personengruppe habe in der Diskothek auch die Worte "Ausländer raus!" skandiert. Zahlreiche Medien hätten über das Verhalten des Mitarbeiters und seine Zugehörigkeit zur rechtsradikalen Szene berichtet. Schon zuvor habe er über den öffentlichen Bereich seines Facebook-Profils fremdenfeindliche Äußerungen geteilt.

Da in dem Unternehmen Mitarbeiter aus 114 Nationen tätig seien, habe man eine besondere Verantwortung, gegen jede Form von Fremdenfeindlichkeit oder rassistischem Gedankengut vorzugehen. Zudem bestehe eine besondere geschichtliche Verantwortung vor dem Hintergrund des Einsatzes von Zwangsarbeitern während der Zeit des Nationalsozialismus.

Der Mitarbeiter habe sowohl gegen die für alle Beschäftigten verbindlichen Verhaltensgrundsätze als auch gegen die Betriebsvereinbarung zum partnerschaftlichen Verhalten am Arbeitsplatz verstoßen. Mindestens sei das Arbeitsverhältnis im Falle einer Unwirksamkeit der Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Andere Mitarbeiter seien aufgrund der Gesinnung des Klägers nicht mehr bereit, mit diesem zusammenzuarbeiten.

Mitarbeiter wehrt sich mit Kündigungsschutzklage

Der Mitarbeiter hat mit seiner Kündigungsschutzklage geltend gemacht, er sei an dem Vorfall nicht beteiligt gewesen und habe sich nur abseits der Gruppe bewegt. Für die Berechtigung der Kündigung komme es nur auf sein Verhalten am Arbeitsplatz an. Das Arbeitsgericht hat dem Kündigungsschutzantrag stattgegeben und den Auflösungsantrag zurückgewiesen.

Die Entscheidung

Nach Urteil des LAG Niedersachsen (Az. 13 Sa 371/18) blieb die Berufung des Arbeitgebers ohne Erfolg. Die Kündigung ist unwirksam.

Es handelt sich um ein außerdienstliches Verhalten, das keine Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt. Der Arbeitgeber ist kein öffentlicher Arbeitgeber und verfolgt auch keine politische Tendenz. Auch liegen keine hinreichenden Gründe vor, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.

Daher kann der Kläger auch seine Weiterbeschäftigung verlangen. Sein Begehren blieb lediglich insoweit erfolglos, als er seine Beschäftigung zu einer bestimmten Zeit, an einem bestimmten Ort und in einem bestimmten Bereich verlangt hat. Dies zu bestimmen, unterliegt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers.

Gericht:
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 21.03.2019 - 13 Sa 371/18

LAG Niedersachsen, PM
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