Ein Arbeitgeber hat eine Vielzahl von Frauen über Jahre hinweg bei gleicher Tätigkeit wegen ihres Geschlechts geringer vergütet als die männlichen Mitarbeiter. Eine Mitarbeiterin verlangt den Differenzbetrag und wegen der Ungleichbehandlung eine Entschädigung in Höhe von 6.000 Euro.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, arbeitete die 56-jährige Klägerin als Produktionsmitarbeiterin in einer Schuhfabrik. Spätestens nach einer Betriebsversammlung war der Klägerin bekannt, dass die angestellten Frauen für die gleiche Arbeit weniger verdienten.

Über einen Zeitraum von drei Jahren häufte sich so eine Differenz von durchschnittlich 11.000 Euro an. Damit war die Mitarbeiterin nicht einverstanden. Sie wollte von ihrem Arbeitgeber wegen der geschlechtsbezogenen Benachteiligung die Differenz erstattet bekommen und dazu noch eine Entschädigung erhalten (§ 15 Abs. 2 AGG).

Der Arbeitgeber sah die Sache aber anders. Es sei betriebsintern stets offen kommuniziert worden, dass weibliche Arbeiterinnen weniger Geld erhalten. Eine offene Ungleichbehandlung wiege nämlich weitaus weniger schwer als eine heimliche Lohndiskriminierung. Der Fall ging schließlich vor Gericht.

Die Entscheidung

Die niedrigere Entlohnung beruhe unstreitig allein auf dem Geschlecht und stelle daher eine unmittelbare geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung dar, so das Landesarbeitsgericht Mainz in seinem Urteil (Az. 4 Sa 12/14) und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz. Der Arbeitgeber muss damit den Differenzbetrag von rund 11.000 € erstatten und eine Entschädigung in Höhe von 6.000 € zahlen.

Aus dem Urteil: [...] Die Beklagte hat die Klägerin und eine Vielzahl weiterer Frauen über Jahre hinweg bei gleicher Tätigkeit wegen ihres Geschlechts geringer vergütet als Männer. Art, Schwere und Dauer dieser Benachteiligung gebieten die Festsetzung eines fühlbaren Entschädigungsbetrages, denn es handelte sich um eine unmittelbare Benachteiligung, die schwerer wiegt als eine bloß mittelbare (BAG v. 18.03.2010 - 8 AZR 1044/08 - NZA 2010, 1129). Überdies ist von einem vorsätzlichen und nicht nur lediglich fahrlässigen Verhalten der Beklagten bei der Benachteiligung der bei ihr beschäftigten Frauen aufgrund des Geschlechts auszugehen. Entgegen ihrer Ansicht vermag es die Beklagte nicht zu entlasten, dass - unter Zugrundelegung ihrer Behauptungen - die unterschiedliche Entlohnung von Frauen und Männern im Betrieb nicht verdeckt erfolgte, sondern jederzeit "offen kommuniziert" wurde. Die geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen beim Entgelt war eklatant rechtswidrig. [...]

Der Arbeitgeber muss also den Differenzbetrag von rund 11.000 € erstatten und eine Entschädigung in Höhe von 6.000 € zahlen. Dass der unterschiedliche Lohn angeblich offen kommuniziert wurde, entlaste den Arbeitgeber dabei nicht, so das Gericht.

Gericht:
Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 28.10.2015 - 4 Sa 12/14

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