Der Sachverhalt
Das Jobcenter hat geltend gemacht, die Vergütung dieser Arbeitnehmerin sei sittenwidrig niedrig, bei Zahlung der üblichen Vergütung wären geringere Leistungen an Grundsicherung angefallen, weshalb der Arbeitgeber diese Differenz zu erstatten habe. Das Jobcenter klagt die Summe in Höhe von 5.744,18 Euro ein.
Die Entscheidung
Die Klage war erfolgreich. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Az. 15 Sa 2258/15) handelt es sich bei dem sich ergebenden Stundenlohn von 3,40 Euro um einen Hungerlohn. Selbst bei unterstellter Vollzeittätigkeit werde ein Einkommen erzielt, von dem man nicht leben könne.
Gericht: Hunderlöhne seien sittenwidrig
Die Vereinbarung von Hungerlöhnen sei sittenwidrig und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Die übliche Vergütung ergebe sich aus den Feststellungen des statistischen Landesamtes. Für das Jahr 2011 sei das klagende Jobcenter zutreffend von einem Stundenlohn von 6,77 Euro ausgegangen, der sich bis zum Jahr 2014 auf 9,74 Euro steigere. Ob sich eine Sittenwidrigkeit daneben auch aus Wertungen der Europäischen Sozialcharta ergeben kann, wurde nicht entschieden.
Gericht:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.04.2016 - 15 Sa 2258/15
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