Eine Krankenschester entnahm aus dem Kühlschrank 8 halbe belegte Brötchen, welche für externe Mitarbeiter bestimmt waren. Die Brötchen wurden durch eigene Mitarbeiter gegessen. Mindestens eine Hälfte verzehrte sie selbst. Es folgte die fristlose Kündigung. Zu Recht?

Der Sachverhalt

Die Krankenschwester wurde bei der Arbeitgeberin im Jahre 1991 angestellt und ist ordentlich unkündbar. Im Pausenraum wurden im Kühlschrank belegte Brötchen gelagert, welche für externe Mitarbeiter (z.B. Rettungssanitäter) bestimmt waren. Eines Morgens entnahm die Klägerin 8 halbe belegte Brötchenhälften dem Kühlschrank, und stellte diese in den eigenen Pausenraum.

Eigenes Essen sei gestohlen worden...

Dort wurden sie von den eigenen Mitarbeitern verzehrt, jedenfalls eine Hälfte auch durch die Klägerin. Als die Klägerin später zu dem Vorgang angehört wurde, räumte sie diesen umgehend ein, weil ihr eigenes Essen aus dem Kühlschrank gestohlen worden sei. Die Beklagte kündigte fristlos, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg (Az. 27 Ca 87/15)

Die Klage gegen die fristlose Kündigung hatte Erfolg. Aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg (Az. 27 Ca 87/15) geht folgendes hervor:

1. Die Entwendung geringwertiger Sachen - hier acht belegte Brötchenhälften - kann grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

2. Auch bei Handlungen, die gegen das Eigentum des Arbeitgebers gerichtet sind, ist eine Abmahnung nicht grundsätzlich entbehrlich. Vielmehr ist in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls eine Prüfung erforderlich, ob durch eine Abmahnung verloren gegangenes Vertrauen wieder hergestellt werden kann. Dabei ist zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, ob er bei seiner Vertragspflichtverletzung offen oder heimlich gehandelt hat und wie er - angesprochen auf seine Verfehlung - mit den Vorwürfen umgeht.

3. Die Kündigung einer Krankenschwester nach knapp 23 Dienstjahren, in denen es nicht zu Beanstandungen gekommen ist, weil sie acht belegte Brötchenhälften, die von ihrer Arbeitgeberin für externe Mitarbeiter bereitgestellt wurden, genommen und mit ihren Kolleginnen während ihrer Schicht gegessen hat, ist unverhältnismäßig. Zuvor hätte eine Abmahnung als milderes Mittel und zur Objektivierung der negativen Prognose ausgesprochen werden müssen.

Gericht:
Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 10.07.2015 - 27 Ca 87/15

ArbG Hamburg
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