Der gesetzliche Jahresurlaub ist möglichst zusammenhängend zu gewähren - allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer das auch so wünscht. Beantragt er dagegen immer wieder nur einzelne oder wenige freie Tage und bekommt sie von seinem Arbeitgeber genehmigt, gilt deren Summe ebenso als vollwertiger Erholungsurlaub.

Darauf hat in einer aktuellen Entscheidung das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hingewiesen (Az. 7 Sa 1655/08).
Arbeitgeber dürfen den Wünschen ihrer Angestellten Folge leisten

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte die Assistentin eines Betriebsleiters ihr Arbeitsverhältnis gekündigt. Als Ersatz für den Urlaub im letzten Arbeitsjahr verlangte sie eine finanzielle Abgeltung - und zwar für die Gesamtzahl der ihr laut Arbeitsvertrag zustehenden Tage. Und das, obwohl sie den größten Teil ihres Urlaubsreservoirs bereits verbraucht hatte. Allerdings in vielen kleine Portionen von halb- bis 10-tägiger Länge. Dem hätte nach Auffassung der Frau ihr Arbeitgeber gar nicht zustimmen dürfen. Wegen der ihrer Meinung nach ungesetzlichen Zerstückelung stehe ihr nun noch der volle Urlaub zu.

Da waren die Hannoveraner Arbeitsrichter anderer Meinung. "Das Bundesurlaubsgesetz geht beileibe nicht davon aus, dass einzig und allein eine zusammenhängende Urlaubsgewährung dem bestehenden Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers Rechnung trägt", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold. Zwar regelt es, dass bei einer Urlaubsteilung einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinander folgende Werktage umfassen muss. Doch gerade diese Vorschrift ist ausdrücklich von der Unabdingbarkeit ausgenommen, darf doch hiervon bei besonderen betrieblichen Umständen auch zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

Quelle: Deutsche Anwaltshotline