Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätige in einer Entscheidung die Kündigung eines langjährig tätigen Personalleiters, der von einem Personalvermittlungsunternehmen eine VIP-Logen-Karte inklusive Bewirtung für ein Fußballspiel als Geschenk annahm.

Dabei oblagen ihm als Personalleiter bei etwaigem Bedarf an Leiharbeitnehmern die Verhandlungen mit diesem Unternehmen. Während des Verfahrens blieb zwar unklar, welchen genauen Wert die Eintrittskarte hatte. Es sei aber gerichtsbekannt, schreiben die Richter, dass derartige Eintrittskarten einen "nicht nur unerheblichen, jedenfalls über 100 € und zum Teil weit darüber liegenden Preis" haben.

Eine VIP-Karte mit Bewirtung gehe jedenfalls über den Wert eines üblichen Gelegenheitsgeschenkes wie zum Beispiel einer Flasche Wein erheblich hinaus. "Wer als Arbeitnehmer bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben Vorteile entgegen nimmt, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten Dritter zu beeinflussen, verstößt gegen das so genannte Schmiergeldverbot und handelt den Interessen des Arbeitgebers zuwider. Hierin liegt regelmäßig ein Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses", warnen die Richter in den Entscheidungsgründen. Dabei komme es grundsätzlich nicht darauf an, ob es zu einer den Arbeitgeber schädigenden Handlung gekommen ist. Es reiche vielmehr aus, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn wahrnehmen. Aus Sicht des Arbeitgebers sei hierdurch der Eindruck gerechtfertigt, der Arbeitnehmer werde bei der Erfüllung von Aufgaben nicht mehr allein die Interessen des Arbeitgebers wahrnehmen.

"Arbeitgeber sollten dieses Urteil zum Anlass nehmen, Richtlinien auszuformulieren, welche Einladungen und Geschenke Mitarbeiter annehmen dürfen und welche nicht. Gibt es keine derartigen Richtlinien, sollte der Arbeitgeber jeweils informiert werden", empfiehlt Rechtsanwalt Claus Benz, Pressesprecher der RAK Stuttgart. Etwaige rechtliche Grauzonen in einzelnen Betrieben sollten am besten mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht erörtert werden.

Gericht:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.1.2009, Az.: 9 Sa 572/08

Pressemeldung der RAK Stuttgart