In einigen Unternehmen erhalten ältere Arbeitnehmer mehr Urlaubstage als jüngere. Dies nahmen nun die jüngeren Angestellten des Schuhherstellers Birkenstock zum Anlass für eine Klage. Sie vertraten die Auffassung, diese Urlaubsregelung verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Aktenzeichen 9 AZR 956/12) entschied nun, dass die Gewährung von mehr Urlaubstagen für ältere Mitarbeiter gerechtfertigt ist. Zum Schutz Älterer habe der Arbeitgeber einen Ermessensspielraum, der in diesem Fall nicht überschritten sei, urteilten die Richter.

Geklagt hatten sieben Beschäftige von Birkenstock im Alter von 45 bis 56 Jahren. In den Arbeitsverträgen sind 34 Urlaubstage vereinbart, doch der Schuhhersteller gewährt seinen Mitarbeitern nach dem 58. Geburtstag zwei weitere Urlaubstage im Jahr. Die unter 58jährigen Mitarbeiten hatten sich durch diese Regelung wegen ihres Alters diskriminiert gefühlt. Doch die obersten deutschen Arbeitsrichter wiesen die Klagen ab.

Auch in den Vorinstanzen hatten die Klagen keinen Erfolg. Zwar würden jüngere Arbeitnehmer durch einen geringeren Urlaubsanspruch im Vergleich zu älteren Kollegen benachteiligt, so das Gericht. Zwei Tage Mehrurlaub für über 58-Jährige dienten aber im Sinne von § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes dazu, die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer sicherzustellen "in objektiv, angemessen legitimer Weise".

Im Jahre 2012 hatte das Bundesarbeitsgericht die Altersstaffel beim Urlaub im Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen gekippt. Die dortige Regelung setze allerdings schon wesentlich früher an: Bis zum 30. Lebensjahr bekamen die Beschäftigten 26 Tage Urlaub, bis 40 Jahre 29 Tage und nach Vollendung des 40sten Lebensjahres 30 Tage Jahresurlaub. Der neunte Senat sah darin einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, weil jüngere Angestellte wegen ihres Alters benachteiligt würden.

Bei Ver.di hieß es, dass in den vergangenen Jahren etliche Tarifverträge bereinigt worden seien - etwa im Handel. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber empfiehlt seit Längerem eine Umstellung hinsichtlich der Urlaubsregelung - etwa nach Dauer der Betriebszugehörigkeit und nicht unter Berücksichtigung des Alters des Arbeitnehmers.

Ein Beitrag von Kanzlei Kesting | Rechtsanwälte

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