Nach Urteil des LAG Schleswig-Holstein (Az. 2 Sa 410/14), kann einem Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes auch während der Freistellungsphase der Altersteilzeit fristlos gekündigt werden, wenn er während dieser Zeit Straftaten begeht.

Der Sachverhalt

Vor und während der Freistellungsphase der Altersteilzeit beantragte der klagende Arbeitnehmer für sich verschiedene nautische Befähigungszeugnisse. Das Befähigungszeugnis ist die staatliche Bescheinigung, mit welcher Schiffe bestimmter Größe oder Maschinenleistung in einem bestimmten Fahrtgebiet geführt werden dürfen.

Der Arbeitnehmer erfüllte die Voraussetzungen für das Befähigungszeugnis nicht. Ein Kollege unterstützte ihn dabei und bescheinigte ihm wahrheitswidrig den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Lehrgänge und die notwendigen Fahrenszeiten als verantwortlicher Schiffsführer.

Wegen dieser Taten ist gegen den Kläger ein Strafbefehl über 65 Tagessätze ergangen, der rechtskräftig ist. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos.  Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ab.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Az. 2 Sa 410/14)

Auch das LAG wies die Klage ab. Der Arbeitnehmer hat durch seine Straftaten mit dienstlichem Bezug gegen seine Treuepflicht verstoßen. Es handelt sich um derartig schwere Pflichtverletzungen, dass eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich war.

Auch während der Freistellungsphase bestehen beiderseitige Pflichten weiter

Die Kündigung ist trotz der altersteilzeitbedingten Freistellung von der Arbeit berechtigt. Der Kläger hat seine Stellung im öffentlichen Dienst ausgenutzt, um mehrere Straftaten zu begehen, darunter eine auch nach Eintritt in die Freistellungsphase. Auch während dieser besteht das Arbeitsverhältnis mit beiderseitigen Pflichten weiter. Ein Arbeitgeber muss unredliches Verhalten eines Arbeitnehmers nicht hinnehmen. Das war auch dem Kläger bewusst.

Themenindex:
Fristlose Kündigung

Gericht:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.05.2014 - 2 Sa 410/14

LAG Schleswig-Holstein, PM
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