Eine Wiedereinstellung folgt indes nicht automatisch aus einem festgestellten Verstoß gegen die EMRK und dessen Fortwirkung. Es muss auch eine Abwägung mit dem ebenfalls von der EMRK geschützten Rechtsgut der Rechtssicherheit stattfinden.

Der Sachverhalt

Der Kläger war seit dem Jahre 1983 bei der beklagten katholischen Kirchengemeinde als Kirchenmusiker tätig. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.03.1998 mit der Begründung, der noch verheiratete Kläger unterhalte nach Trennung von seiner Ehefrau eine außereheliche Beziehung.

Die Ehe des Klägers wurde im August 1998 geschieden. Die Kündigungsschutzklage des Kirchenmusikers hatte vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf keinen Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zum Bundesarbeitsgericht blieb im Jahr 2000 ebenso ohne Erfolg wie dessen Verfassungsbeschwerde im Jahr 2002. Auf die Individualbeschwerde des Klägers vom 11.01.2003 zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied dieser am 23.09.2010, dass die Beschwerde zulässig und dass Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt ist. Art. 8 EMRK schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Die vom Kläger angestrengte Wiederaufnahme des ursprünglichen Kündigungsschutzverfahrens blieb auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos, weil der neu eingeführte Restitutionsgrund der Feststellung der Verletzung der EMRK durch den EGMR auf den Fall des Klägers noch keine Anwendung fand. Mit Urteil vom 28.06.2012 sprach der EGMR dem Kläger eine Entschädigung von 40.000 Euro wegen Verletzung von Art. 8 EMRK zu.

Der Kläger ist der Ansicht, nur durch seine Wiedereinstellung könne die Verletzung des Art. 8 EMRK vollständig beseitigt werden. Er begehrt deshalb die erneute Einstellung zu den Bedingungen seines Arbeitsvertrages vom 15.11.1983 ab dem 23.09.2010, hilfsweise ab Zustellung der Klage. Die Beklagte meint, dass wegen der erfolgslosen Restitutionsklage die Rechtskraft des Kündigungsschutzverfahrens der Wiedereinstellung entgegenstehe. Entgegen stehe zudem eine weitere Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, die der Kläger ohne Erfolg vor dem Landesarbeitsgericht angegriffen hatte. Das Arbeitsgericht Essen hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Wiedereinstellung weiter.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az. 11 Sa 1484/13)

Die vom Kläger begehrte Wiedereinstellung hat das Landesarbeitsgericht abgewiesen. Zwar kommt im Falle eines festgestellten Verstoßes gegen die EMRK ein Wiedereinstellungsanspruch grundsätzlich in Betracht. Diesen hat der Kläger rechtzeitig geltend gemacht und der Anspruch ist durch die gezahlte Entschädigung nicht ausgeschlossen. Die Wiedereinstellung folgt indes nicht automatisch aus dem festgestellten Verstoß gegen die EMRK und dessen Fortwirkung.

Es hat vielmehr eine Abwägung mit dem ebenfalls von der EMRK geschützten Rechtsgut der Rechtssicherheit stattzufinden, welches zu Gunsten der Beklagten streitet. Die Abwägung fiel zu Gunsten der Rechtssicherheit aus. Hierfür sprach zunächst der lange Zeitablauf seit der Kündigung, die in Deutschland im Jahre 2000 höchstrichterlich entschieden war. Weiter war zu berücksichtigen, dass der deutsche Gesetzgeber den Restitutionsgrund der Feststellung einer Verletzung der EMRK für das Verfahren des Klägers zeitlich nicht vorgesehen hatte. Hinzu kommt die weitere Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, die vom Landesarbeitsgericht rechtskräftig abgewiesen und vom Kläger mit keinem weiteren Rechtsmittel angegriffen worden ist.

Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2014 - 11 Sa 1484/13

Vorinstanz:
Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 22.11.2013 - 5 Ca 2480/13

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