Müssen Arbeitnehmer Aufstockungsleistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen, weil ihr Arbeitgeber ihnen sittenwidrig geringe Löhne zahlt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Jobcenter die gezahlten Aufstockungsbeiträge zu erstatten.

Der Sachverhalt

Im verhandelten Fall vor dem Arbeitsgericht Eberswalde (Az. 2 Ca 428/13), hatte ein Pizzabäcker seinen Arbeitnehmern Stundenlöhne zwischen 1,59 EUR und 3,46 EUR gezahlt. Die Arbeitnehmer waren rund 14 bzw. 14,5 St­un­den pro Wo­che anwesend. Die Arbeitnehmer verdienten somit im Monat um die 100 Euro und bei einer 40-Stunden-Woche 600 Euro Brutto. Die Ar­beit­neh­mer er­hiel­ten vom Job­cen­ter Auf­sto­ckungs­leis­tun­gen. Der Arbeitgeber war nicht bereit die Löhne zu erhöhen. Das Jobcenter klagte sodann die Aufstockungsbeträge beim Arbeitgeber ein.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde (Az. 2 Ca 428/13)

Der Arbeitgeber wurde zur Erstattung der Aufstockungsleistungen verurteilt. Er hat seine Berufung gegen dieses Urteil nunmehr zurückgenommen; das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde ist damit rechtskräftig.

Das Jobcenter kann von einem Arbeitgeber Aufstockungsbeträge, die es im Rahmen der Grundsicherung als Hilfe zum Lebensunterhalt an Arbeitnehmer leisten muss, weil der Arbeitgeber sittenwidrige Löhne zahlt, erstattet verlangen. Die Ansprüche der Arbeitnehmer gegen ihren Arbeitgeber auf Zahlung angemessener Löhne, die der Arbeitgeber nur zu einem kleinen Teil erfüllt, gehen auf das Jobcenter bis zur Höhe der geleisteten Hilfen über, sofern die Arbeitnehmer bei Zahlung des angemessenen Lohnes nicht hilfebedürftig wären, ansonsten in Höhe der Differenz zwischen geleisteter Hilfe und trotz angemessener Lohnzahlung zustehender Aufstockungsbeträge. [Amtl. Leitsatz]

Ein Arbeitgeber, der an seine Arbeitnehmer Stundenlöhne von 1,59 Euro, 1,65 Euro, 2,48 Euro, 2,72 Euro und 3,46 Euro brutto zahlt, betreibt Lohnwucher. [Amtl. Leitsatz]

Das Jobcenter kann die im Hotel- und Gaststättengewerbe in der Wirtschaftsregion des Landkreises an gering Qualifizierte üblicherweise gezahlte Vergütung ermitteln, in dem es seine aus den Arbeitsvermittlungen erworbenen Kenntnisse über die durchschnittlich gezahlten Löhne zur Grundlage macht. [Amtl. Leitsatz]

Gericht:
Arbeitsgericht Eberswalde, Urteil vom 10.09.2013 - 2 Ca 428/13

ArbG Eberwalde
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