Das LAG Düsseldorf (Az. 13 Sa 1198/13) hat darauf hingewiesen, dass in der vorliegenden Stellenanzeige wohl von einem diskriminierenden Sachverhalt auszugehen sein dürfte, in dem Sinne, dass potenzielle Bewerber wegen ihres Alters ausgeschlossen würden.

Der Sachverhalt

Der 60 Jahre alte Kläger ist promovierter Rechtsanwalt, der seit dem Jahre 1988 als Einzelanwalt tätig ist. Die Beklagte, eine größere Rechtsanwaltspartnerschaft, wies in einer Anzeige in der Neuen Juristischen Wochenschrift darauf hin, dass sie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte suchte.

Mit dieser Anzeige war ein Link auf die Webseite der Beklagten mit konkreten Stellenanzeigen verbunden. Sie suchte dort einen Rechtsanwalt für den Bereich Restrukturierung und Immobilienwirtschaft. In dem Text dieser Stellenausschreibung hieß es u.a.:

"Suchen Sie nach einer realen Chance auf eine Partnerschaft in einer renommierten Anwaltskanzlei? Wir bieten eine spannende Alternative zu internationalen Großkanzleien, sowohl in beruflicher, wirtschaftlicher als auch persönlicher Hinsicht. Sie sind Berufseinsteiger oder haben bereits ein bis zwei Jahre als Rechtsanwalt in einer wirtschaftlich ausgerichteten Kanzlei gearbeitet".

Rechtsanwalt begehrt von anderer Kanzlei 10000 Euro Entschädigung

Die Bewerbung des Klägers auf diese Stelle lehnte die Beklagte ab, weil sie sich anderweitig entschieden habe. Daraufhin begehrte der Kläger von der Beklagten eine Entschädigung von 10.000 Euro wegen Altersdiskriminierung. Dies lehnte die Beklagte ab, teilte dem Kläger aber mit, dass der ursprünglich ausgewählte Bewerber abgesagt habe und lud den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch ein. Eine Teilnahme an einem solchen Gespräch ohne Klärung der Entschädigung lehnte der Kläger ab. Der Kläger machte gegenüber neun weiteren Unternehmen Entschädigungsansprüche wegen Altersdiskriminierung geltend und führte insgesamt sieben Klageverfahren. Er ist der Ansicht, bereits die Suche nach einem "Berufseinsteiger" belege das diskriminierende Verhalten der Beklagten. Die Beklagte meint, das Merkmal sei altersneutral. Darüber hinaus sei der Kläger nicht geeignet und seine Bewerbung sei als nicht ernsthaft anzusehen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Entschädigung abgewiesen. Es fehle an einer vergleichbaren Situation im Sinne von § 3 AGG, weil der Kläger aufgrund seiner Qualifikation für die Stelle nicht geeignet gewesen sei. Er könne deshalb keine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG verlangen.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az. 13 Sa 1198/13)

In der heutigen Berufungsverhandlung wies die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf darauf hin, dass bei der Stellenanzeige wohl von einem diskriminierenden Sachverhalt auszugehen sein dürfte, in dem Sinne, dass potenzielle Bewerber wegen ihres Alters ausgeschlossen würden. Die Kammer hat aber zu erkennen gegeben, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben werde, weil aufgrund der Gesamtumstände erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung des Klägers bestünden, d.h. diese wohl als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei.

Nachdem die Beklagte sich auf Anregung des Gerichts verpflichtet hatte, an eine gemeinnützige Einrichtung 2.000 Euro zu spenden, hat der Kläger seine Berufung zurückgenommen.

Themenindex:
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, AGG, Altersdiskriminierung

Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 13 Sa 1198/13

Vorinstanz:
Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 02.10.2013 - 6 Ca 1729/13

LAG Düsseldorf
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