Jahrelang durfte eine Arbeitnehmerin ihren dreibeinigen Hund zur Arbeit mitbringen. Doch dies untersagte nun ihr Arbeitgeber, weil der Hund Kollegen anknurre, die Kollegen Angst hätten und der Arbeitsablauf gestört sei.  Die Klage der Hundehalterin blieb ohne Erfolg.

In dem vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf anhängigen Verfahren um das vom Arbeitgeber gegenüber einer Arbeitnehmerin ausgesprochene Verbot, ihren dreibeinigen Hund mit in das Büro zu nehmen, hat das Gericht durch Urteil die Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen.

Der Sachverhalt

Die Arbeitnehmerin einer Düsseldorfer Werbeagentur streitet mit ihrem Arbeitgeber darum, ob sie ihren Hund nach wie vor zur Arbeit mitbringen darf. Nachdem die Klägerin den dreibeinigen Hund, den sie von der Tierhilfe aus Russland habe, über drei Jahre mit ins Büro bringen durfte, wurde es ihr nunmehr vom Arbeitgeber untersagt.

Als Grund gibt dieser an, der Hund sei zutiefst traumatisiert und zeige ein gefährliches soziales und territoriales Verhalten. So knurre er Kollegen der Klägerin an, welche sich deshalb nicht mehr in deren Büro trauten. Darüber hinaus gehe von ihm eine Geruchsbelästigung aus. Die Klägerin beruft sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung, da auch andere Mitarbeiter ihre Hunde mitbringen dürften. Ihr Hund bedrohe auch niemanden.

Die Entscheidung

Die Kammer sah es nach Vernehmung von Zeugen als erwiesen an, dass sich sowohl Mitarbeiter als auch einer der Geschäftsführer von dem Hund bedroht fühlten. Ob dies letztlich im Charakter des Hundes begründet sei, könne dahinstehen.

Auf jeden Fall seien Arbeitsabläufe gestört worden. Es sei auch den Besonderheiten einer Werbeagentur geschuldet, dass eine rege Kommunikation und damit viel Bewegung in den Räumen stattfinde. Eine Einschränkung dieser Kommunikation aufgrund der Befürchtungen, die Mitarbeiter vor dem Hund haben, müsse der Arbeitgeber nicht hinnehmen.

Die Arbeitsabläufe seien gestört

Die Kollegen der Klägerin hätten sich an ihrem Arbeitsplatz darüber hinaus nicht mehr wohl gefühlt. Auch die diesen Arbeitnehmern gegenüber bestehende Fürsorgepflicht stelle einen Sachgrund dar, aufgrund dessen der Arbeitgeber dem Hund der Klägerin den Zutritt zum Büro versagen könne, auch wenn er anderen Mitarbeitern erlaubt, ihren Hund zur Arbeit mitzubringen.

Kein Hundetraining am Arbeitsplatz

Für den von der Klägerin gestellten Hilfsantrag auf Durchführung eines weiteren Trainings am Arbeitsplatz mit einem Hundetrainer fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Der Arbeitgeber sei auch nicht verpflichtet, der Klägerin die Mitnahme des Hundes zu gestatten, wenn dieser in einem Gitterlaufstall gehalten, bzw. an einer Leine geführt und mit einem Maulkorb versehen werden.

Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.09.2013 - 8 Ca 7883/12

Entscheidungshinweis:
Urteil wurde durch Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2014 - 9 Sa 1207/13 bestätigt

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