Das so genannte Antidikriminierungsgesetz gibt einem Bewerber, der wegen eines Verstoßes gegen selbiges abgelehnt worden ist, einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Dieses Recht kann ein Bewerber bei mehrfacher diskriminierender Ablehnung auch mehrfach in Anspruch nehmen.

Die Bewerbungen müssen dann aber auch in allen Fällen ernsthaft sein, ansonsten kann der Bewerber auch keine Entschädigung geltend machen, schränken die ARAG Experten ein.

Ein 42-jähriger bewarb sich bei einer Firma auf eine Stellenanzeige, in der ein jüngerer Buchhalter (m/w) mit mehrjähriger Berufserfahrung gesucht wurde. Bei dem Mann handelte es sich jedoch um einen ausgebildeten Groß- und Außenhandelskaufmann. Der Arbeitgeber lehnte ab und stellte eine 25-jährige Bewerberin ein. Der Kläger machte daraufhin einen Entschädigungsanspruch gemäß § 15 AGG wegen Altersdiskriminierung geltend. Das Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein gab dem Kläger zwar Recht, dass die Stellenanzeige eine Altersdiskriminierung enthielt, da sie sich nur an 'jüngere' Bewerber wendete.

Trotzdem verfügt der Kläger aber auch objektiv nicht über die erforderlichen Berufsqualifikationen als Buchhalter. Darüber hinaus fehlte seiner Bewerbung die erforderliche Ernsthaftigkeit, da er sich auf zahlreiche Stellen mit unterschiedlichen Anforderungsprofilen beworben und anschließend mit formularmäßig gefassten Anspruchsschreiben Entschädigungsansprüche geltend gemacht hat. Vor einem Arbeitsgericht seien 36 Entschädigungsklagen anhängig gewesen. Einige Klagen habe er zudem erhoben, als er schon längst wieder eine neue Stelle gefunden habe.

Gericht:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.12.2008 - 5 Sa 286/08

ARAG SE
Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de