Absolviert ein Auszubildender vor dem Beginn seiner Ausbildung ein Praktikum, so ist diese Zeit nicht auf eine anschließende Probezeit anzurechnen. Laut ARAG haben die Vertragsverhältnisse während eines Praktikums und einer Berufsausbildung unterschiedliche Inhalte, so dass eine Anrechnung der Zeit ausscheide.

Nach den Vereinbarungen der Parteien betrug die Probezeit vier Monate. Das Ausbildungsverhältnis begann am 01.08., so dass die am 12.11. ausgesprochene Kündigung innerhalb der Probefrist der vier Monate lag.

Die Probezeit ermöglicht es den Vertragsparteien zu prüfen, ob der Auszubildende für den betreffenden Beruf geeignet ist (Schlachta, Erf./Komm., 9. Aufl., § 20 BBiG, Rz. 1). Soweit ein Praktikum unmittelbar vor Beginn der Ausbildungszeit stattgefunden hat, ist streitig, ob dieses als Ausbildungszeit und damit auf die Probezeit, angerechnet wird (zum Streitstand Erf./Komm., a.a.O., Rz. 2 mit Verweis auf Arbeitsgericht Wetzlar vom 24.10.1989, DB 1990, S. 1280, andere Auffassung: LAG BE vom 12.10.1998, LAGE BBiG, § 13 Nr. 2).

Ein vorgelagertes Arbeitsverhältnis schließt dagegen jedenfalls die Vereinbarung einer Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis nicht aus, was sich aus den unterschiedlichen Pflichten während eines Arbeitsverhältnisses und eines Ausbildungsverhältnisses ableitet (BAG vom 16.12.2004, 6 AZR 127/04, NJW 2005, S. 1678).

Themenindex:
Praktikum, Probezeit, Berufsausbildung

Gericht:
Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 19.02.2009 - 1 Ca 3082/08

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