Der Betriebsrat verletzt seine Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber (§ 2 Abs. 1 BetrVG), wenn er den Arbeitgeber zur Unzeit wegen einer angenommenen Ordnungswidrigkeit nach § 121 BetrVG anzeigt.

Der Sachverhalt

Die Betriebsparteien stritten über die Beteiligung des Betriebsrats im Zusammenhang mit einer Umstrukturierungsmaßnahme. Im Zuge dieser Auseinandersetzung zeigte der Betriebsrat den Arbeitgeber wegen einer angenommenen Ordnungswidrigkeit nach § 121 BetrVG an. Der Arbeitgeber beantragte daraufhin die gerichtliche Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht hat den Auflösungsantrag des Arbeitgebers zurückgewiesen. Der Betriebsrat habe zwar mit seiner Anzeige gegen die Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen. Die Anzeige könne das Ansehen des Arbeitgebers und das Vertrauen der Belegschaft in dessen Redlichkeit erschüttern.

Der Betriebsrat dürfe sie daher erst nach gründlicher Prüfung des Sachverhalts und erst dann erstatten, wenn weitere Versuche, den Arbeitgeber zur Einhaltung der gesetzlichen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte zu bewegen, aussichtslos erscheinen; eine derartige Sachverhaltsgestaltung habe nicht vorgelegen. Da der Arbeitgeber jedoch nicht unwesentlich zu den zwischen den Betriebsparteien aufgetretenen Spannungen beigetragen habe, rechtfertige die genannte Pflichtverletzung bei Abwägung aller Umstände nicht die Auflösung des Betriebsrats.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

Gericht:
Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 31.01.2013 - 4 BV 16641/12

Arbeitsgericht Berlin PM Nr. 8/13
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