Das LAG Berlin hat entschieden, dass die fristlose Kündigung einer Kassiererin wegen Unterschlagung von zwei Leergutbons im Gesamtwert von 1,30 Euro gerechtfertigt war. Das Gericht hat betont, dass es nicht um die Höhe des dem Arbeitgebers zugefügten Schadens geht, sondern um den durch die Tat entstandenen Vertrauensverlust.

Zur Sache:

In dem Fall ging es um eine 50-jährige Kassiererin, die nach Aussage einer Kollegin zwei Leergutbons aus dem Kassenbüro entwendet haben soll. Der Arbeitgeber hat daraufhin der Kassiererin die fristlose Kündigung ausgesprochen. Die Frau bestritt den Unterschlagungsvorwurf und erhob die Kündigungsschutzklage. Sie wies darauf hin, dass der eigentliche Kündigungsgrund ihre Gewerkschaftszugehörigkeit sei. Sie habe wenige Wochen vor Ausspruch der Kündigung einen Streik organisiert und sei ihrem Arbeitgeber ein Dorn im Auge.

Zur Entscheidung:

Das Gericht wies ihre Klage ab. Der beklagte Arbeitgeber war aufgrund Sachlage dazu berechtigt, eine fristlose Kündigung auszusprechen, da ihm eine Weiterbeschäftigung (auch nicht bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist) nicht zuzumuten war. Er musste seiner Angestellten die Unterschlagung auch nicht zweifelsfrei nachweisen, erklären ARAG Experten, da es im Arbeitsrecht anders als im Strafrecht keine Unschuldsvermutung gibt. Außerdem hat das Gericht der belastenden Aussage der Kollegin Glauben geschenkt. Das Gericht betonte, dass ein Arbeitgeber sich darauf verlassen dürfen muss, dass insbesondere die für den Umgang mit Geld oder Vermögenswerten verantwortlichen Mitarbeiter absolut zuverlässig sind. Einen vorgeschobenen Kündigungsgrund wegen ihrer Gewerkschaftstätigkeit konnte das Gericht nicht erkennen.

Gericht:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2009 - 7 Sa 2017/08

Entscheidungshinweis:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09

Eine Unterschlagung oder ein Diebstahl sind an sich ein Kündigungsgrund. In diesem Fall haben aber die Richter das Alter, sowie die langjährige Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmerin höher bewertet, als den Vertrauensverlust des Arbeitgebers und die Kündigung als unwirksam erklärt.