Eine als Laborspülkraft beschäftigte Arbeitnehmerin, die benutzte Glasgeräte mehrfach am Tag und in einer Spülmaschine reinigt und die Glasgeräte an den Arbeitsplatz zurückbringt, kann eine Vergütung nach Lohngruppe 1 des RTV beanspruchen.

Wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil entschieden hat, kann eine als "Laborspülkraft" beschäftigte Arbeitnehmerin, die in einem Labor benutzte Glasgeräte mehrfach am Tag einzusammelt, mit einer Industriespülmaschine reinigt und diese Arbeitsmittel im gereinigten Zustand an die Arbeitsplätze zurückstellt, eine Vergütung nach der Lohngruppe 1 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk (RTV) beanspruchen. Bei der Tätigkeit handelt es sich um Unterhaltsreinigungsarbeiten.

Der Sachverhalt

Die klagende "Laborspülkraft" ist bei der Beklagten mit einem arbeitsvertraglich vereinbarten Stundenlohn von 7,30 Euro brutto beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis gelten kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für das Gebäudereiniger-Handwerk. Die Klägerin arbeitet für die Beklagte in einem Forschungslabor eines Chemieunternehmens. Ihre Tätigkeit besteht darin, die von den Beschäftigten des Labors benutzten Reagenzgläser sowie Zylinder und Kolben aus Glas viermal pro Arbeitstag einzusammeln, in einer von ihr zu bedienenden Industriespülmaschine zu reinigen und die gesäuberten Gegenstände wieder auszuräumen.

Einige der Glasgegenstände werden von der Klägerin auch mit Ethanol gereinigt. Am nächsten Tag werden die Gläser von ihr wieder in die Labore gebracht. Die Klägerin verlangt von der beklagten Arbeitgeberin ein tarifliches Entgelt und meint, ihre Tätigkeit sei nach der Lohngruppe 1 RTV – "Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten" – zu vergüten.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Die Revision der Beklagten gegen das stattgebende Urteil des Landesarbeitsgerichts blieb vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Der tarifliche Begriff der Unterhaltsreinigung erfasst auch die von der Klägerin zu verrichtenden Tätigkeiten. Die von ihr zu reinigenden Objekte gehören zu der bestimmungsgemäßen Ausstattung der Labore.

Die Reinigung der Arbeitsmittel ermöglicht deren ordnungsgemäße weitere Verwendung und stellt sich für das Labor als Unterhaltsmaßnahme dar. Ein unmittelbarer Bezug der Tätigkeit zur Reinigung eines Raumes als solchem, dort fest installierter oder nicht ohne Weiteres zu entfernender „Einrichtungsgegenstände“ ist zur Erfüllung dieser tariflichen Voraussetzung nicht erforderlich.

Gericht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.01.2013 - 4 AZR 272/11

Vorinstanz:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.02.2011 - 9 Sa 501/10

Bundesarbeitsgericht, PM Nr. 7/13
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