Schlägt eine Arzthelferin zunächst ein Angebot mit geänderten Arbeitsbedingungen ihres Chefs aus und unterbreitet ein Gegenangebot, darf der Arzthelferin deshalb nicht gekündigt werden. Die Kündigung verstößt gegen das Maßregelungsverbot, so das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn.

Der Arzt als Arbeitgeber steht im Spannungsfeld zwischen der wirtschaftlichen Sicherung seines Praxisbetriebes, z.B. durch Weisungen gegenüber seinen Zahnarzthelferinnen, und dem Anliegen, das Arbeitsklima nicht zu vergiften. Auch manch Arzt verfehlt dieses Anliegen deutlich, wenn die Abläufe und Entwicklungen nicht seinen Vorstellungen entsprechen. Er erteilt seinen Helferinnen eine "Schelte", die arbeitsrechtlich illegal ist.

Der Fall einer Arzthelferin

Im konkreten Fall ging es um eine Arzthelferin, die mehr als 30 Jahre für ihren ehemaligen Chef arbeitete. Der beklagte Arzt übernahm 2012 die Praxis. Das Arbeitsentgelt betrug 900 € monatlich. Anfang Mai 2012 bat der Arzt die Arzthelferin zu einem Gespräch. Er wollte ihre Arbeitszeit von 11 Arbeitsstunden auf 15 erhöhen, wobei das Arbeitsentgelt gleich hoch blieb. Später sollten es sogar 16 Arbeitsstunden sein. Die Arzthelferin war grundsätzlich zu dieser Änderung bereit, wies aber darauf hin, dass für eine Änderungskündigung bestimmte Fristen einzuhalten seien. Daher greife die Änderung frühestens ab dem 1.2.2013. Kurze Zeit später kündigte der Arzt seiner Angestellten ordentlich und stellte sie unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche frei.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht Bonn stellte die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung fest. Dies ergab sich aus einem Verstoß gegen das Maßregelungsverbot. Eine Kündigung verstößt gegen das Maßregelungsverbot, wenn die Ausübung der Rechte des Arbeitnehmers das wesentliche Motiv für die ausgesprochene Kündigung ist. Es ist irrelevant, ob alternativ ein anderer zur Kündigung berechtigender Sachverhalt vorliegen würde. Einzig und allein entscheidend ist, dass die zulässige Rechtsausübung des Arbeitnehmers Anlass gewesen ist für die Kündigung.

Das Gericht nahm einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot an, weil die Arbeitnehmerin nicht zunächst das Angebot ihres Arbeitgebers angenommen hatte. Sie hatte das Angebot zunächst ausgeschlagen und ihrerseits ein Gegenangebot unterbreitet. Gegenstand ihres Gegenangebotes war es, mit den geänderten Arbeitsbedingungen einverstanden zu sein, aber erst nach Ablauf der Kündigungsfrist. Darauf reagierte der Arzt mit einer Kündigung, die das Arbeitsverhältnis endgültig auflösen sollte.

Das Arbeitsgericht stufte das Vorbringen des Arztes zur Rechtfertigung der Kündigung, die Arbeitnehmerin habe Könnens- bzw. Wissenslücken, als irrelevant ein. Denn der Arbeitgeber setzte sich damit zu sich selbst in Widerspruch, wenn er seine Arzthelferin zum einen weiterhin beschäftigen wollte zu veränderten Konditionen, und zum anderen auch noch quantitativ ein "Mehr" an Arbeit erwartete. Auch sah das Gericht in dem Zeitfenster zwischen der Ablehnung der Kündigung durch die Arzthelferin und dem Ausspruch der nachfolgenden Kündigung keine weiteren Könnens- bzw. Wissenslücken.

Kritischer Kommentar Rechtsanwalt Tim Oehler

Als Arbeitgeber sollten Ärzte und Zahnärzte darauf achten, nicht mit Kündigungen, Weisungen oder der Beschneidung von freiwilligen sozialen Leistungen ein Anzeichen für die "Disziplinierung" des Arbeitnehmers zu setzen. Andernfalls führt dies nicht nur dazu, dass die entsprechende Maßnahme des Arbeitgebers unwirksam, rechtswidrig und daher nicht zu befolgen ist. "Gerichte sehen Disziplin-Ohrfeigen eines Arbeitgebers nicht das erste Mal. Ist das der Fall und klagt der Arbeitnehmer auch noch auf Schadensersatz, verpasst umgekehrt das Arbeitsgericht dem Arbeitgeber einen kräftigen Denkzettel", warnt der Osnabrücker Rechtsanwalt Tim Oehler. Konsequenz sei, dass sich der Arbeitgeber vertraglich und deliktisch gegenüber seinem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig machen kann. Da es in Deutschland kein einheitliches Arbeitsrecht gibt, empfiehlt es sich bei arbeitsrechtlichen Maßnahmen mit einem Rechtsanwalt vorher Rücksprache zu nehmen.

Es muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass der Arzt in diesem Fall zeitnah nach der Übernahme dieser Praxis diese arbeitsrechtliche Maßnahme getroffen hat. "Ökonomische Überlegungen sollte ein Arzt nicht erst nach Übernahme der Praxis, sondern vorher tätigen. Bei manch Arzt stellt sich die Übernahme als Blindflug dar, weil er die Honorarsicherheit seines Vorgängers nicht prüft", gibt der Osnabrücker Rechtsanwalt Tim Oehler für Bankrecht und Kapitalmarktrecht mit auf den Weg.

Gericht:
Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 28.11.2012 - 5 Ca 1834/12 EU


Autoreninformation:

Rechtsanwalt Tim Oehler
- Bankrecht und Kapitalmarktrecht -
- Gewerblicher Rechtsschutz -
- Medizinrecht -
www.rechtsanwalt-oehler.de
Kurzprofil:

Rechtsanwalt Tim Oehler aus Osnabrück ist unter anderem auf den Gebieten des Bankrechts und Kapitalmarktrechts, gewerblichen Rechtsschutzes und Medizinrechts tätig. Er ist Autor juristischer Fachbücher und Journalbeiträge. An der Fernuniversität Hagen hat er erfolgreich eine Fachanwaltsweiterbildung im Bankrecht und Kapitalmarktrecht durchlaufen.

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