Ein katholisches Krankenhaus darf einen Bewerber nicht deshalb ablehnen, weil dieser keiner Religion angehört. Solch eine Ablehnung stelle eine Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar, so das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen.

Wie das Arbeitsgericht Aachen im Urteil weiter ausführt, könne sich die Religionsgemeinschaft insoweit nicht auf ihren verfassungsrechtlichen Sonderstatus berufen, wenn sie allein auf die formelle Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft abstellt.

Der Sachverhalt

Ein in Trägerschaft der katholischen Kirche stehendes Krankenhaus wies im September 2011 die Bewerbung eines objektiv geeigneten Bewerbers für eine Stelle als Intensivpfleger zurück, weil dieser nicht Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist. Der Bewerber fühlte sich diskriminiert und klagte vor dem Arbeitsgericht  Aachen auf eine Entschädigungszahlung in Höhe  von 3 Bruttomonatsgehältern, die er bei dem Krankenhaus verdient hätte.

Aus den Urteilsgründen

Das angerufene Arbeitsgericht Aachen sprach dem Kläger die geltend gemachte Entschädigung zu, wenn auch nicht in voller Höhe.

Weist ein Krankenhaus in kirchlicher Trägerschaft die Bewerbung eines Krankenpflegers allein mit der Begründung zurück, er sei nicht Mitglied einer Religionsgemeinschaft, stellt dies eine Diskriminierung im Sinne des AGG dar und löst eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG aus. Die Religionsgemeinschaft kann sich insoweit nicht auf ihren verfassungsrechtlichen Sonderstatus berufen, wenn sie allein auf die formelle Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft abstellt.  

Nach ihren eigenen Vorgaben in § 3 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes darf sie nur bei der Besetzung von Stellen im pastoralen, katechetischen sowie in der Regel im erzieherischen Bereich und bei leitenden Aufgaben die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche verlangen. Bei allen übrigen Stellen reicht es aus, dass der Bewerber sicher stellt, den besonderen Auftrag glaubwürdig zu erfüllen. Nach dem Wortlaut der Grundordnung ergibt sich dies aus der fachlichen Tüchtigkeit, der gewissenhaften Erfüllung der übertragen Aufgaben und der Zustimmung des Bewerbers zu den Zielen der Einrichtung.  

Nach § 15 Abs. 2 AGG kann eine Entschädigung wegen Diskriminierung im Einstellungsverfahren bis zu drei Bruttomonatsgehälter betragen. Die Kammer sah sich im vorliegenden Fall veranlasst, die Entschädigung auf etwa  ein Bruttogehalt zu reduzieren, da die Schwere des Verstoßes wegen der schwierigen und weitgehend ungeklärten Rechtslage als gering einzustufen war.

Themenindex:
Diskriminierung, Religionszugehörigkeit

Gericht:
Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 14.12.2012 - 2 Ca 4226/11

ArbG Aachen, PM Nr. 3/2012
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