Wer sich trotz der Anweisung des Arbeitgebers und nach Abmahnung beharrlich weigert mit Dienstkleidung zur Arbeit zu erscheinen, muss mit einer Kündigung rechnen. Das hat das Arbeitsgericht Cottbus mit Urteil entschieden.

Der Sachverhalt

Die Geschäftsführung eines Möbelhauses traf die unternehmerische Entscheidung zur Einführung einer einheitlichen Dienstbekleidung für alle Mitarbeiter im Verkauf und Information. Die Mitarbeiter sollten schwarze Hosen oder Röcke, weiße Hemden oder Blusen, dunkelfarbige Schuhe und einen roten Binder (Männer) oder ein rotes Tuch (Frauen) während der Arbeit tragen. Zusätzlich war es gestattet bei Bedarf ein schwarzes Jackett, Pullover mit V-Ausschnitt, Weste oder Strickjacke zu tragen. Der Arbeitgeber stellt die roten Binder und Tücher, die übrige Kleidung sollte von den Mitarbeitern selbst gegen eine einmalige Zuzahlung in Höhe von 200,00 € gegen Beleg erworben werden.

Die Arbeitnehmerin erschien zur Arbeit, ohne die Vorgaben der einheitlichen Dienstkleidung einzuhalten. Sie erhielt ingesamt zwei Abmahnungen und wurde letztlich darauf hingewiesen, dass sie mit disziplinarischen Maßnahmen bis hin zur Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechnen müsse, wenn sie sich nicht an die Vorgaben halten würde. Da die Arbeitnehmerin sich weiterhin nicht an die Vorgaben hielt, wurde ihr verhaltensbedingt gekündigt.

Mit ihrer Klage wendet sich die Arbeitnehmerin gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses. Sie vertritt die Auffassung, dass kein arbeitsvertraglicher Pflichtenverstoß vorläge.

Die Entscheidung

Aus dem Urteil gehen folgende Leitsätze hervor:

  1. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist grundsätzlich möglich, wenn ein Arbeitnehmer trotz einschlägiger Abmahnungen beharrlich sich weigert, zulässigen Weisungen des Arbeitgebers (hier im Hinblick auf zu tragende Dienstkleidung) nachzukommen.
  2. Greifen weder kollektivrechtliche noch individualrechtliche Regelungen ein, so unterliegt die Frage der Dienstkleidung dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, wobei die Grenzen des § 106 GewO zu beachten sind.
  3. Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer einen Teil seines Lohnes für die Anschaffung der vorgeschriebenen Dienstkleidung verwendet. Er darf aber seine Finanzierung der Dienstkleidung auf einen bestimmten Betrag beschränken, wenn es möglich ist, eine Erstausstattung der Dienstkleidung für diesen Betrag zu erwerben.

Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung lag vor

[...] Da Gericht kam zum Ergebnis, dass die Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung vorlag. Die Klägerin hat durch die Missachtung der Vorgaben zur einheitlichen Dienstkleidung ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Aufgrund der fortgesetzten Vertragspflichtverletzungen trotz zweier Abmahnungen ist auch zukünftig mit ähnlichen Vertragspflichtverletzungen der Klägerin zu rechnen. [...]

Beharrliche Weigerung kann auch zur fristlosen Kündigung führen

[...] Die Klägerin hat ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, indem sie entgegen der Weisung des Arbeitgebers nicht die Vorgaben für die zu tragende Dienstkleidung einhielt. Den Arbeitnehmer trifft die arbeitsvertragliche Verpflichtung, den vom Weisungsrechts des Arbeitgebers gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) gedeckten Anordnungen Folge zu leisten. Widersetzt sich ein Arbeitnehmer beharrlich einer zulässigen Weisung des Arbeitgebers, stellt dies eine schwerwiegende Pflichtverletzung an sich dar, die sogar einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung bilden kann (BAG vom 24.02.2011 - 2 AZR 636/09, juris; BAG vom 19.04.2007 - 2 AZR 78/06, juris) [...]

Das Interesse des Arbeitgebers überwiegt das Recht des Arbeitnehmers

[...] Die Beschränkung der freien Entscheidung, bei der Arbeit die Kleidung der persönlichen Wahl zu tragen, ist grundsätzlich vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt und entspricht im vorliegenden Fall auch billigem Ermessen. Das betriebliche Interesse der Beklagten, an einem einheitlichen Erscheinungsbild der von ihr beschäftigten Angestellten überwiegt deren mögliches individuelles Interesse, während des Dienstes eine andere, persönlich gewünschte Kleidung zu tragen (BAG vom 13.02.2007 - 1 ABR 18/06, juris Rn. 26). Das Interesse des Arbeitgebers durch die eingeführte Kleiderordnung ein einheitliches Erscheinungsbild, die sofortige Erkennbarkeit eines Verkäufers für den Kunden und ein Imagegewinn für das gesamte Unternehmen zu erreichen, ist dabei im konkreten Fall höher zu bewerten, als das Recht des Arbeitnehmers bei der Arbeit Kleidung der persönlichen Wahl zu tragen. [...]

Themenindex:
Dienstkleidung, Berufskleidung

Gericht:
Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 20.03.2012 - 6 Ca 1554/11    

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