Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub kann bei im Sozialplan vereinbarter Kurzarbeit entsprechend gekürzt werden. Über diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 8. November 2012 (AZ: C‑229/11, C-230/11) informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Sachverhalt

Vor dem Arbeitsgericht Passau streiten sich zwei Arbeitnehmer mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber, einem Unternehmen der Automobilzulieferindustrie. Es geht um die Forderung einer finanziellen Vergütung für Jahresurlaubstage, die diese Arbeitnehmer in den Jahren 2009 und 2010 nicht hatten nehmen können. Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten wurden die Mitarbeiter zum Ende Juni 2009 und Ende August 2009 gekündigt. Ihre Verträge waren jedoch aufgrund eines zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarten Sozialplans um ein Jahr verlängert worden. Während dieser Zeit brauchten beide nicht zu arbeiten ("Kurzarbeit Null"). Der Arbeitgeber war allerdings nicht verpflichtet, ihnen Lohn zu zahlen. Sie erhielten von der Bundesagentur für Arbeit über ihren Arbeitgeber Kurzarbeitergeld. Nach Ansicht des Arbeitgebers konnten die Mitarbeiter während der "Kurzarbeit Null" keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erwerben.

Das Arbeitsgericht Passau hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob das Unionsrecht nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub in der Zeit der Kurzarbeit verringert.

Die Entscheidung

Dies hat der EuGH verneint. Das EU-Recht verbiete nicht, dass ein Unternehmen und sein Betriebsrat einen Sozialplan vereinbaren, wonach der Anspruch eines Kurzarbeiters auf bezahlten Jahresurlaub entsprechend dem Umfang der Arbeitszeitverringerung gekürzt werde. Das Unionsrecht gewähre zwar jedem Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen, der auch bei durchgehender Erkrankung im Urlaubsjahr nicht vermindert werden dürfe.

Nach Auffassung des EuGH unterscheidet sich die Situation eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitszeit im Rahmen eines Sozialplans verkürzt wurde, von der eines Arbeitnehmers im Krankheitsurlaub, der nach der Rechtsprechung des EuGH ebenso wie ein aktiver Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub hat, grundlegend. Im Rahmen von Kurzarbeit seien nämlich sowohl die Pflichten des Arbeitnehmers als auch die des Arbeitgebers im Wege einer Betriebsvereinbarung außer Kraft gesetzt. Außerdem könne der Arbeitnehmer, dessen Arbeitszeit verkürzt wurde, anders als ein erkrankter Arbeitnehmer die gewonnene Zeit nutzen, um sich auszuruhen oder Freizeittätigkeiten nachzugehen.

Der Arbeitnehmer in Kurzarbeit sei insoweit dem Arbeitnehmer in Teilzeitarbeit vergleichbar, der ebenfalls nur einen an dem Umfang seiner Arbeitszeit bemessenen anteiligen Urlaubsanspruch besitze. Wäre der Arbeitgeber verpflichtet, während der Kurzarbeit für den bezahlten Jahresurlaub aufzukommen, könnte dies im Übrigen dazu führen, dass er der Vereinbarung eines Sozialplans, der aus rein sozialen Gründen und somit im Interesse des Arbeitnehmers eine Verlängerung des Arbeitsvertrags vorsehe, ablehnend gegenüberstehe.


Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de
Eine Pressemitteilung der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht