Haben Toilettenfrauen den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in der Bewachung der Trinkgeldteller und handeln dabei quasi als Automaten? Nein, entschied das SG Berlin mit Urteil. Für die Toilettenfrauen gilt auch der Tarifvertrag des Gebäudereinigerhandwerks.

Der Sachverhalt

Bei einem Berliner "Reinigungsservice" führte die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Betriebsprüfung durch. Dabei wurde festgestellt, dass der Betrieb 23 bei ihm angestellten Toilettenfrauen nicht den laut Tarifvertrag des Gebäudereinigerhandwerks geschuldeten Mindestlohn von rund 8 Euro (7,87 Euro pro Stunde ab 2005, 8,15 Euro ab 2008) gezahlt habe, sondern lediglich zwischen 3,60 und 4,50 Euro. Für die Lohndifferenz müssten die Versicherungsbeiträge nachgezahlt werden. Insgesamt forderte die Rentenversicherung rund 118.000 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen nach.

Gegen den Bescheid der Rentenversicherung (Beklagte) zog die Inhaberin der Reinigungsfirma (Klägerin) vor das Sozialgericht Berlin. Die Nachforderung sei für ihren kleinen Betrieb existenzvernichtend. Sie sei auch falsch, denn für ihren Betrieb gelte der Tarifvertrag des Gebäudereinigerhandwerks überhaupt nicht. Die Reinigungstätigkeit habe für den Betrieb nur eine untergeordnete Rolle gespielt.

Schwerpunkt der Tätigkeit der Toilettenfrauen, in der Regel Rentnerinnen, sei vielmehr die Bewachung der Teller für das Trinkgeld gewesen. Dies hätte 75 % ihrer Arbeitszeit ausgemacht. Sie hätten dabei quasi als Automaten gehandelt. Die von den Besuchern freiwillig gezahlten Trinkgelder seien die einzige Einnahmequelle des Unternehmens. Die Grundreinigung der Toiletten würde auch gar nicht durch die Toilettenfrauen, sondern durch andere Mitarbeiter oder eine speziell beauftragte Firma durchgeführt.

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin

Ein Betrieb, der sich für die Erlaubnis zum Sammeln von Trinkgeldern verpflichtet, z. B. in Warenhäusern und Einkaufszentren öffentlich zugängliche Kundentoiletten sauber zu halten, ist ein Reinigungsbetrieb. Die bei ihm angestellten Toilettenfrauen sind schwerpunktmäßig Reinigungskräfte und nicht lediglich Bewacherinnen von Trinkgeldtellern. Für sie gilt der Tarifvertrag des Gebäudereinigerhandwerks. Die Höhe der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge berechnet sich deshalb nach den tarifvertraglich vorgeschriebenen Mindestlöhnen und nicht nach den niedrigeren tatsächlich gezahlten Löhnen.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Die Nachforderung der Versicherungsbeiträge sei rechtmäßig. Der Betrieb der Klägerin unterfalle dem Geltungsbereich der Tarifverträge für das Gebäudereinigerhandwerk. Als Bemessungsgrundlage für die Versicherungsbeiträge seien daher zu Recht die tarifvertraglich verbindlichen Mindestlöhne herangezogen worden.

Firmenname ist "Reinigungsservice" und nicht Trinkgeldaufsicht

Es handele sich nicht um einen Betrieb der Trinkgeldaufsicht, sondern um ein Unternehmen, das überwiegend Reinigungsleistungen erbringe. Dafür spreche schon der Name der Firma ("Reinigungsservice"). Auch nach den Verträgen mit den Auftraggebern (Kaufhäusern, Einkaufszentren u.s.w.) sei wesentliche Verpflichtung der Klägerin stets gewesen, die Toiletten in einem sauberen Zustand zu halten bzw. laufend zu reinigen. Schließlich würde der Betrieb sich über die Einnahme freiwilliger Trinkgelder finanzieren, die in der Erwartung gegeben würden, dass die Toilettenmitarbeiter Reinigungsleistungen erbringen. Einige Auftraggeber hätten sogar ausdrücklich erlaubt, durch das Aufstellen von Schildern auf die Mühen der Reinigungskräfte hinzuweisen, um dadurch zur Trinkgeldabgabe zu animieren. Auf den konkreten zeitlichen Umfang der Reinigungstätigkeit komme es indes nicht an.

So wie ein Arzt, der nachts Bereitschaftsdienst leistet, Arzt bleibe, bleibe eine Reinigungskraft, die sich zur Beseitigung neuer Verschmutzungen bereithält, eine Reinigungskraft.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten werden.

Hinweis der Pressestelle: Gemäß § 28 p SGB IV ist es Aufgabe der Rentenversicherung, Betriebe mindestens alle 4 Jahre auf die Richtigkeit der Beitragszahlung und die Einhaltung der Meldepflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu überprüfen. Hierzu gehören Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur Renten- und zur Arbeitslosenversicherung. Das Sozialgericht hatte nicht darüber zu entscheiden, ob auch die Toilettenfrauen von ihrem Arbeitgeber Lohn nachfordern können. Ein derartiger Streit fiele in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.

Gericht:
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 29.08.2012 - S 73 KR 1505/10

SG Berlin, PM vom 28.09.2012
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