Da hatte eine Ärztin noch mal Glück gehabt: Nachdem ihr zwei schwerwiegende Behandlungsfehler vorgeworfen wurden, erhielt sie von ihrem Arbeitgeber eine Abmahnung. Da sie diese in der vorliegenden Form ungerecht fand, beantragte sie deren Entfernung aus der Personalakte.

Zu Recht, befand später das hinzugezogene Landesarbeitsgericht. Zumindest eines der ihr vorgeworfenen Vergehen stellte sich als nicht genau recherchiert und widersprüchlich heraus. Das reicht, um die Abmahnung aus der Akte nehmen zu lassen, erklären ARAG Experten. Selbst wenn die Abmahnung nur teilweise inhaltlich unrichtige ist oder unklare Aussagen enthält, ist die Abmahnung nicht hinzunehmen.

Aus den Entscheidungsgründen

Enthält eine Abmahnung inhaltlich unrichtige Tatsachenbehauptungen, die den Arbeitnehmer in seiner Rechtsstellung und seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigen können oder ist sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, kann der Arbeitnehmer, aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, ihre Entfernung aus der Personalakte verlangen (vgl. BAG, Urteil vom 27.11.1985 - 5 AZR 101/84 = EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 38). Wird die Abmahnung auf mehrere Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers gestützt, so ist sie in der Regel bereits dann aus der Personalakte zu entfernen, wenn nur eine der dem Arbeitnehmer zur Last gelegten Pflichtverletzungen nicht zutrifft (vgl. BAG, Urteil vom 13.03.1991 - 5 AZR 133/90 = EzA § 611 BGB Abmahnung Nr. 20).

Gericht:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.07.2008 - 7 Sa 68/08

ARAG, LAG RLP