Nach Urteil des LAG Nürnberg, stellt die Formulierung in einer Stellenausschreibung "wir bieten einen zukunftssicheren Arbeitsplatz in einem jungen motivierten Team" keine Altersdiskriminierung dar.

Der Sachverhalt

Ein Autohaus suchte über eine Stellenanzeige im Herbst 2010 einen Finanzbuchhalter bzw. eine Finanzbuchhalterin. Die Stellenausschreibung enthielt folgenden Absatz: "Wollen Sie gemeinsam mit uns erfolgreich sein? Unser Autohaus ist Teil einer innovativen, mehrfach im Bereich Kundenzufriedenheit ausgezeichneten Unternehmensgruppe. Wir bieten einen zukunftssicheren Arbeitsplatz in einem jungen und motivierten Team".

Auf dieses Stellenausschreiben bewarb sich der 1952 geborene Kläger, der seit Februar 2002 arbeitslos ist und zum Zeitpunkt der Bewerbung lediglich einer geringfügigen Beschäftigung nachging. Das Autohaus teilte dem Kläger mit, dass sie ihm keinen Arbeitsplatz entsprechend seiner Fähigkeiten anbieten könne.

Mit Schreiben verlangte der Kläger eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von drei Monatsgehältern sowie Schadensersatz in Höhe von einem Monatsgehalt gemäß § 15 Abs. 1 AGG und zitierte juristische Fachliteratur und Rechtsprechung. Zur Begründung bezog er sich auf die Stellenausschreibung, welche ausdrücklich einen Arbeitsplatz in einem "jungen Team" anbiete und damit eine Selbstdarstellung enthalte, welche ältere Bewerber wie ihn faktisch ausschließe. Es lasse sich daraus vermuten, dass seine Bewerbung zumindest auch deshalb keinen Erfolg gehabt habe, weil er kein "junger" Bewerber gewesen sei.

Nach Ansicht des Autohauses habe die fragliche Stellenausschreibung keine Diskriminierung enthalten. Die Formulierung "junges Team" habe lediglich eine Selbstdarstellung, einen "Marketingaspekt", dargestellt. Selbstverständlich könnten auch ältere Arbeitnehmer einem "jungen und motivierten" Team beitreten. Der Altersdurchschnitt des Teams spreche dafür. Das Autohaus lehnte eine Zahlung ab. Der Fall landete vor Gericht.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg

Die Formulierung in einer Stellenausschreibung "wir bieten einen zukunftssicheren Arbeitsplatz in einem jungen motivierten Team" stellt für sich genommen noch keine Tatsache dar, die eine Benachteilung eines Bewerbers wegen des Alters vermuten lässt (Amtl. Leitsatz).

In die nach § 22 AGG erforderliche Gesamtbetrachtung sind auch weitere vom Bewerber vorgetragene oder unstreitige Tatsachen einzubeziehen wie der Kontext der Stellenanzeige oder die vom Bewerber an den Arbeitgeber übermittelten Unterlagen, insbesondere das Bewerbungsschreiben. Die Indizwirkung kann durch solche Tatsachen auch entkräftet werden (Amtl. Leitsatz).

Aus dem Urteil

Wie bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat, liegt unzweifelhaft ein Verstoß gegen eine diskriminierungsfreie Stellenausschreibung im Sinne von § 11 AGG vor, wenn in einer Stellenanzeige "junge" Bewerber gesucht werden, und damit das Alter als Einstellungsvoraussetzung genannt ist (BAG vom 19.08.2010 – 8 AZR 530/09). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn das Adjektiv "jung" bezieht sich nicht auf eine Eigenschaft des Bewerbers, sondern beschreibt die momentane Struktur der Belegschaft des Arbeitgebers.

Themenindex:
Alterdiskriminierung, Diskriminierung, AGG

Rechtsgrundlagen:
§§ 1, 7, 15 Abs. 2, 22 AGG

Gericht:
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 16.05.2012 - 2 Sa 574/11

Rechtsindex - Recht & Urteil
Ähnliche Urteile:

Das OLG Köln hat einen Immobilienverwalter zur Zahlung von 5.056,- Euro Geldentschädigung und Schadenersatz verurteilt, weil er als verantwortlich angesehen wurde, dass ein Paar schwarzafrikanischer Herkunft wegen seiner Hautfarbe als Mieter einer Wohnung zurückgewiesen wurde. Urteil lesen

Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Beschluss einem 61jährigen Mann Prozesskostenhilfe versagt, der auf Schadenersatz wegen Altersdiskriminierung gemäß § 15 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) klagt. Urteil lesen

Wird die Würde eines Arbeitnehmers entgegen dem Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verletzt, so kann diese Belästigung eine die Entschädigungspflicht des Arbeitgebers auslösende Benachteiligung (§ 15 Abs. 2 AGG) darstellen. Urteil lesen

Nürnberg (D-AH) - Es ist nicht diskriminierend, wenn einem HIV-infizierten Patienten die Toilette in seinem Mehrbettzimmer verwehrt wird und er eine Extra-Toilette auf dem Gang des Krankenhauses zugewiesen bekommt. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de