Der Sachverhalt
Nach dem Urteil war eine 57-jährige Frau 15 Jahre in dem Callcenter einer überregional tätigen Luftverkehrsgesellschaft beschäftigt. Der Betrieb in Kassel sollte eingestellt werden und es wurde eine Betriebsvereinbarung geschlossen. Die als Betriebsratsvorsitzende tätige Frau unterschrieb kurz darauf einen Aufhebungsvertrag und erhielt eine Abfindung in Höhe von 75.060 €. Sie meldete sich arbeitslos.
Betriebsrätin verweist auf wichtigen Grund
Die Bundesagentur für Arbeit gewährte Arbeitslosengeld, verhängte aber aufgrund des Auflösungsvertrages eine 12-wöchige Sperrzeit. Die Frau widersprach. Sie hätte keine Abfindung erhalten, wenn sie auf einen Arbeitsplatz in einer anderen Stadt vermittelt worden wäre. Außerdem seien ihre Eltern zunehmend pflegebedürftig und auf ihre Hilfe angewiesen.
Das Urteil
Die Richter beider Instanzen gaben der Bundesagentur Recht. Ohne Auflösungsvertrag hätte das Arbeitsverhältnis erst nach Durchführung eines Clearingverfahrens und damit zu einem späteren Zeitpunkt gelöst werden können. Die Frau habe damit ihre Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Sie könne sich auch weder auf einen wichtigen Grund noch auf eine besondere Härte berufen.
Abfindung nach Sozialplan anstelle von "Turboprämie" begründet keine besondere Härte
Denn nach dem Sozialplan wäre ihr im Hinblick auf ihre pflegebedürftigen Eltern ein Arbeitsplatz in einer anderen Stadt nicht zumutbar gewesen. Anstelle der „Turboprämie“ für frühzeitiges Ausscheiden hätte sie daher bei einer betriebsbedingten Kündigung eine - wenngleich geringere - Abfindung nach dem Sozialplan erhalten.
Themenindex:Arbeitslosenversicherungsrecht, Arbeitslosengeld, Abfindung, Aufhebungsvertrag, Betriebsrat
Rechtsgrundlagen:
§ 144 Abs 1 S 1 SGB 3 vom 21.12.2008,
§ 144 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 3 vom 21.12.2008,
§ 144 Abs 3 S 1 SGB 3 vom 21.12.2008,
§ 144 Abs 3 S 2 Nr 2 Buchst b SGB 3 vom 21.12.2008
Gericht:
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.06.2012 - L 7 AL 186/11
LSG Hessen, PM Nr. 12/12
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