Wenn ein Arbeitsverhältnis in beiderseitigem Einverständnis ruht, entstehen auch keine realen Urlaubsansprüche. Nach dem endgültigen Ausscheiden eines bis dahin freigestellten Arbeitnehmers muss ihm seine Firma jedenfalls die während der Auszeit angefallenen Erholungstage nicht extra vergüten.

Selbst wenn den Firmenmitarbeitern laut Manteltarifvertrag für ihre nicht realisierten Urlaubsansprüche das Regelentgelt zusteht. Das berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de).

Der Sachverhalt

Die konkrete Entscheidung betraf einen 54-jährigen Schlosser. Er erkrankte arbeitsunfähig und bezog nach dem Ende der Entgeltfortzahlung zunächst Krankengeld. Nach der Aussteuerung durch die Krankenkasse ermöglichte ihm seine Firma im Rahmen der so genannten "Nahtlosigkeitsregelung" Arbeitslosengeld zu beziehen, indem sie das Arbeitsverhältnis in beiderseitigem Einverständnis ruhen ließ. Damit lag das für die staatliche Stütze geforderte Fehlen eines "Beschäftigungsverhältnisses" vor, obwohl das nunmehr "ruhende" Arbeitsverhältnis rein rechtlich gesehen fortbestand.

Die Entscheidung

Allerdings ohne ein Recht auf die von dem Mann nun geforderte Nachzahlung von 13.090 Euro für die über alle "Ruhe"-Jahre hinweg von ihm nicht genommenen 125 Urlaubstage. Ist ein Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitsentgelts befreit, weil das Arbeitsverhältnis ruht, muss er laut dem nordrhein-westfälischen Richterspruch nämlich auch keine direkten oder indirekten Zusatzleistungen wie Urlaubszahlungen oder etwa Weihnachtsgelder mehr erbringen.

"Mit seinem Antrag auf Arbeitslosengeld hatte der erkrankte Schlosser aber eindeutig zu erkennen gegeben, dass er die Erbringung der Arbeitsleistung und damit seine Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis zumindest vorläufig als beendet ansieht", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Sollte in dem ruhenden Arbeitsverhältnis doch ein grundsätzlicher Urlaubsanspruch entstanden sein, besäße dieser jedenfalls keine "Werthaltigkeit". Das heißt, die Tagesvergütung wäre in dieser Zeit dem Teilzeitverhältnis "0" zuzuordnen, womit das zu zahlende Urlaubsgeld auch in der Summe immer nur auf 0 Euro hinauslaufen würde.

Themenindex:
Ruhendes Arbeitsverhältnis, Urlaubsanspruch

Rechtsgrundlagen:
§ 7 Abs. 3 BUrlG

Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2012 - 15 Sa 380/11

Vorinstanz:

ArbG Krefeld, 01.02.0211 - 4 Ca 2007/10
LAG Düsseldorf, 19.01.2012 - 15 Sa 380/11

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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