Während der Elternzeit hat man Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Diesen Anspruch hat man erstmalig dann, wenn man verbindlich festlegen kann, für welche Zeiträume Elternzeit "verlangt" wird. Auf dieses Urteil weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) hin.

Die Klägerin wollte nach der Geburt des Kindes zunächst eine zeitlang aussetzen. Ende Oktober 2004 beantragte sie daher, nach Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit ab dem 1. März 2006 nur noch fünf Stunden im Rahmen der Elternteilzeit zu arbeiten. Die genauen Daten der beabsichtigten Elternzeit werde sie noch mitteilen. Diese Festlegung erfolgte nach Geburt des Kindes im Januar 2006. Den Antrag von Januar 2006 lehnte der Arbeitgeber mit der Begründung ab, er habe bereits im Oktober 2004 eine „Ersatzkraft“ in Vollzeit eingestellt.

Der Arbeitgeber kann eine Vereinbarung über die Elternzeit aber nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, so die Erfurter Richter. Diese lägen zum Beispiel vor, wenn der Arbeitsplatz nicht teilbar ist, der Arbeitnehmer mit der verringerten Arbeitszeit nicht eingeplant werden kann oder keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Diese Umstände müsse der Arbeitgeber darlegen. Die Mitteilung von Ende Oktober 2004 sei für den Arbeitgeber aber nicht bindend, da sie zu unkonkret sei. Den neuerlichen Antrag der Klägerin im Januar 2006 könne der Arbeitgeber jedoch nicht einfach ablehnen. Die vorliegenden Tatsachen würden nicht den Schluss zulassen, dass der Beklagte keine Möglichkeit der geringeren Beschäftigung der Klägerin habe. Die Besetzung des Arbeitsplatzes sei kein Argument gegen die geringere Beschäftigung.

Gericht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.06.2007 - 9 AZR 82/07

Quelle: Deutscher Anwaltverein

 

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