ArbG Siegburg, Urteil vom 08.11.2006 - 3 Ca 2130/06: Eine Änderungskündigung, mit der eine Änderung der Arbeitsbedingungen schon vor Ablauf der Kündigungsfrist vorgeschlagen wird, ist sozial nicht gerechtfertigt. So hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden, auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist.

Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26. Juli 2006 gekündigt und dem Arbeitnehmer eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit geänderten Arbeitsbedingungen bereits ab 01. August 2006 vorgeschlagen. An sich bestand jedoch eine Kündigungsfrist von sechs Monaten. Der Arbeitnehmer lehnte das Änderungsangebot ab und erhob Klage.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts musste der Arbeitnehmer das Änderungsangebot selbst bei einem an sich anerkennenswerten Grund zur Änderungskündigung nicht hinnehmen. Der Leipziger Rechtsanwalt Roland Gross vom DAV empfiehlt, trotz manchmal langer Kündigungsfrist die Änderung von Arbeitsbedingungen nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu vereinbaren oder im Rahmen einer Änderungskündigung anzubieten. Ansonsten muss sich der Arbeitnehmer hierauf nicht einlassen, selbst wenn zwingende Gründe für die Änderung der Arbeitsbedingungen gegeben sein sollten. Der Arbeitgeber trägt dann ein hohes Risiko, den (Änderungs- )Kündigungsschutzprozess zu verlieren.

Quelle: Deutscher Anwaltverein