Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für Feiertagsarbeit vor, so wird dieser Zuschlag regelmäßig nur für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen ausgelöst. Mit diesem Urteil blieben die Richter des BAG ihrer Rechtsprechung treu.

Der Sachverhalt

Der Kläger ist als Anlagenfahrer/Monteur im Schichtdienst für die Beklagte in Sachsen-Anhalt tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) Anwendung. Nach § 10 Abs. 1 Buchst. d TV-V erhält der Arbeitnehmer für Feiertagsarbeit einen Zuschlag je Stunde von 135 v. H. Der tarifliche Sonntagszuschlag beträgt 25 v. H.

Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass für die Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag ein Zeitzuschlag von 135 v. H. zu zahlen ist.

Die Entscheidung


Der Zehnte Senat hat wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Ein tariflicher Anspruch besteht nicht, weil in Sachsen-Anhalt Ostersonntag und Pfingstsonntag nach dem Landesrecht gesetzlich nicht als Feiertage bestimmt sind. Anhaltspunkte für ein weitergehendes tarifliches Verständnis des „Feiertags“ nach dem TV-V bestehen nicht.

Auch im März 2010 hatte der Bundesgerichtshof eine Klage von Mitarbeitern einer Bäckerei aus Niedersachsen abgewiesen, die sich den tariflichen Feiertagszuschlag erstreiten wollten. Ein tariflicher Anspruch bestand ebenso nicht, weil Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag ist (siehe Beitrag: Kein gesetzlicher Feiertag - Kein tariflicher Feiertagszuschlag)

Vorinstanz:
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt vom 18. Februar 2010 - 3 Sa 186/09

Gericht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. August 2011 - 10 AZR 347/10

Quelle: BAG, Rechtsindex

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