Die Anrede "Jawohl mein Führer" ist ein eindeutig aus dem nationalsozialistischen Sprachgebrauch entstammendes Zitat, reicht aber nicht für eine verhaltensbedingte Kündigung, ohne dass eine vorherige Abmahnung ausgesprochen wurde.

Der Sachverhalt


Eine Sekretärin erinnerte auf Bitten des zuständigen Verkaufsleiters, den klagenden Bereichsleiter an die fehlenden Umsatzmeldungen. Im Rahmen des diesbezüglich von der Sekretärin mit dem Kläger geführten Telefonats unterstrich sie die Wichtigkeit der Vorlage dieser Meldung und erklärte des Weiteren, dass der Verkaufsleiter größten Wert auf die nunmehr umgehende Übermittlung der Umsatzzahlen lege. Der Kläger kommentierte dies mit der Äußerung: "Jawohl, mein Führer". Die Sekretärin informierte daraufhin den Verkaufsleiter über diese Äußerung des Bereichsleiters. Diesem wurde gekündigt und ein jahrelanger Rechtsstreit begann.

Die Entscheidung

[...] Die Anrede "Jawohl mein Führer" ist ein eindeutig aus dem nationalsozialistischen Sprachgebrauch entstammendes Zitat. Die Äußerung enthält unmittelbar weder einen Vergleich mit der Person noch mit dem Verhalten des "Führers" Hitler. Allerdings hat der Kläger die Anrede gewählt, mit der sich dieser als Ausdruck des unbedingten Befehlsgehorsams hat anreden lassen. Ein etwaiger Vergleich bezieht sich damit unmittelbar auf die Erwartung unbedingten Befehlsgehorsams. [...]

Eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzt regelmäßig eine vorausgegangene einschlägige Abmahnung voraus, die hier nicht erfolgt ist. Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und der Arbeitnehmer verletzt erneut seine vertraglichen Pflichten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsverstößen kommen.

Gericht:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2011 - 11 Sa 353/10

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