Das Landesarbeitsgericht Köln hat über eine Gesamtbetriebsvereinbarung eines Unternehmens entschieden, dass Mitarbeiterinnen vorgeschrieben werden darf, während der Arbeit BHs, Bustiers, bzw. ein Unterhemd zu tragen. Die Fingernägel nur einfarbig zu tragen ist dagegen unzulässig.

Kurzmitteilung

Der Beschluss betraf eine Gesamtbetriebsvereinbarung eines Unternehmens, das an Flughäfen im Auftrag der Bundespolizei Fluggastkontrollen vornimmt. Das Gericht hat dabei entschieden, dass Mitarbeiterinnen nicht vorgeschrieben werden darf, die Fingernägel nur einfarbig zu tragen und von männlichen Mitarbeitern nicht verlangt werden darf, bei Haarfärbungen nur natürlich wirkende Farben zu tragen.

Die wirksamen Regelungen

Andere umstrittene Teile der Regelung über das Erscheinungsbild der Mitarbeiter hielt das Gericht dagegen für wirksam, so z.B. - wegen der Verletzungsgefahr für die Passagiere - die Anweisung, Fingernägel "in maximaler Länge von 0,5 cm über der Fingerkuppe zu tragen".

Auch folgende Vorschriften über das Tragen von Unterwäsche sah das Gericht nicht als unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Mitarbeiterinnen an, weil sie dem Schutz der vom Arbeitgeber gestellten Dienstkleidung und einem ordentlichen Erscheinungsbild dienten:

  • "Das Tragen von BHs, Bustiers, bzw. eines Unterhemdes ist vorgeschrieben."
  • "Diese Unterwäsche ist in weiß oder in Hautfarbe ohne Muster/Beschriftungen/ Embleme, etc. zu tragen bzw. anders farbige Unterwäsche darf in keiner Form durchscheinen."
  • "Feinstrumpfhosen sowie Socken dürfen keinerlei Muster, Nähte oder Laufmaschen aufweisen."

Für Männer:

  • "Grundsätzlich sind Haare immer sauber, niemals ungewaschen oder fettig wirkend zu tragen."
  • "Eine gründliche Komplettgesichtsrasur bei Dienstantritt ist Voraussetzung; alternativ ist ein gepflegter Bart gestattet."

Die unwirksamen Regelungen

  • Die Regelung, Fingernägel ... sie sind einfarbig ... zu tragen
  • Die Regelung bei Männern, bei Haarfärbungen lediglich natürlich wirkende Farben zu verwenden.
  • Das Tragen von künstlichen Haaren oder Einflechtungen ist grundsätzlich nicht gestattet, wenn es die Natürlichkeit der Haarpracht beeinträchtigt.

Rechtsgrundlagen:
Art. 2 Abs. 1 GG, §§ 87 Abs. 1 Nr. 1, 75 BetrVG

Themenindex:
Dienstkleidung, Mitbestimmung, Persönlichkeitsrecht, Kleiderordnung

Gericht:

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 18.08.2010 - 3 TaBV 15/10

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