Arbeitnehmer, die Materialien ihres Arbeitgebers entwenden und bei eBay versteigern, dürfen fristlos gekündigt werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Diebstahl nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Das geht aus einem Urteil des LAG Köln (AZ: 9 Sa 1033/06) hervor, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

In dem Fall verhandelte das Gericht über die Kündigungsschutzklage eines Servicemonteurs. Dessen Arbeitgeber hatte herausgefunden, dass der Kläger zahlreiche Telekommunikationsartikel als "neu" und "originalverpackt" bei eBay anbot, die ihm für seine tägliche Arbeit vom beklagten Unternehmen zur Verfügung gestellt worden waren. Obwohl der Arbeitgeber den Diebstahl der Arbeitsmaterialien nicht beweisen konnte und der Monteur die Vorwürfe bestritt, kündigte er ihm fristlos.

Zurecht, urteilte das Gericht. Der Arbeitgeber habe zwar die Tat nicht hundertprozentig nachweisen könne, die Indizien würden in diesem Fall jedoch einen schwerwiegenden Diebstahlverdacht rechtfertigen, der einen eigenständigen Kündigungsgrund darstelle.

Leitsätze

  1. Lässt sich ein Kundendienstmonteur dahin ein, er habe die von ihm über das Internetauktionshaus eBay verkauften Telekommunikationsartikel der gleichen Art, wie er sie bei seiner dienstlichen Tätigkeit zu verwenden hat, von unbekannten Personen auf Flohmärkten erworben und in öffentlichen Müllbehältern gefunden, so handelt es sich um eine in solchen Fällen typische Schutzbehauptung.
  2. Das Anpreisen der angebotenen Telekommunikationsartikel als „neu“ und „originalverpackt“, das Einstellen der Artikel mit sehr niedrigen Startpreisen, die fehlende Vorlage von Verkaufsbelegen sowie das Erzielen einer sehr hohen Anzahl von positiven Urteilen in der Bewertungsplattform des Internetauktionshauses eBay als Indizien für einen dringenden Diebstahlsverdacht.
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 16.01.2007 - 9 Sa 1033/06

www.anwaltauskunft.de