Das Versenden einer großen Anzahl privater Kurzmitteilungen (SMS) über das Diensthandy stellt eine eindeutige Pflichtverletzung. Reagiert aber ein Arbeitgeber erst nach langer Zeit auf diesen Verstoß, ist eine Kündigung unwirksam, wenn nicht zeitnah abgemahnt wurde.

Der Sachverhalt:

Ein Angestellter schrieb über einen Zeitraum von 22 Monaten private SMS von seinem Diensthandy. Der Arbeitgeber entdeckte dies im Rahmen einer internen Revision. Der damit verursachte Schaden belief sich auf eine Höhe von mehr als 2.500 Euro. Die Firma erklärte daher zunächst die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses und dann vorsorglich auch die ordentliche Kündigung. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage.

Die Entscheidung:

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main erklärte beide Kündigungen für unwirksam. „Das Arbeitsgericht erkannte zwar eine eindeutige Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, es hielt die Kündigungen aber trotzdem für unwirksam. Nach Ansicht der Richter hätte seitens des Arbeitgebers eine frühere Reaktion erfolgen müssen. Da monatlich entsprechend hohe Handyrechnungen bei dem Unternehmen eingingen, hätte dem Arbeitnehmer zeitnah beispielsweise eine Abmahnung erteilt werden müssen“, erläutert Rechtsanwalt Tobias Ziegler, aus Düsseldorf die Entscheidungsgründe. Da der Arbeitnehmer also nicht zuvor abgemahnt wurde, waren die aus verhaltensbedingten Gründen erklärten Kündigungen unwirksam.

Gericht:
Arbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 24.9.2010 - 24 Ca 1697/10

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