Einem Administrator wurde fristlos gekündigt, weil er seine Zugangsrechte dazu nutzte, die E-Mails und Kalendereinträge des Vorstands seiner Arbeitgeberfirma einzusehen. Die fristlose Kündigung ist gerechtfertigt, so das Gericht.

Kurzinformation

Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Kündigungsschutzklage eines EDV-Administrators abgewiesen, dem fristlos gekündigt worden war, weil er E-Mails und Kalendereinträge des Vorstands seiner Arbeitgeberfirma eingesehen hatte.

Ein EDV-Administrator darf seine Zugangsrechte nur für seine Aufgaben nutzen, die der Funktion des Computersystems dienen. Er darf nicht außerhalb dieser Aufgaben Inhalte fremder Datenbestände einsehen. Missbraucht er seine Zugangsrechte, kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Das Gericht hat auch nicht die Rechtfertigung des Klägers gelten lassen, er sei zugleich Innenrevisor gewesen, deshalb sei es seine Aufgabe gewesen, auch den Vorstand zu kontrollieren. Schon grundsätzlich – so das Landesarbeitsgericht – sei es nicht Aufgabe von angestellten Innenrevisoren, auch den Arbeitgeber oder seinen Vorstand zu kontrollieren. Auch die für die Innenrevision im konkreten Fall geltenden Richtlinien ergaben ein solches Kontrollrecht nicht.

Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 16 Ca 10306/08

Rechtsgrundlagen:
§ 626 BGB

Gericht:
LAG Köln, Urteil vom 14.05.2010 - 4 Sa 1257/09

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