Kündigung - "Komm her du Arschloch, ich hau dir paar in die Fresse" stellt zwar eine Beleidigung dar, die an sich geeignet ist eine fristlose Kündigung auszusprechen. Aber auch hier kommt es auf die notwendige Einzelfallbetrachtung an.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte sich die Auseinandersetzung zu Feierabend auf einer Autobahn-Baustelle abgespielt. Der zeitweise einer anderen Kolonne "ausgeborgte" Bauarbeiter fühlte sich von deren Polier schikaniert, wodurch es zu der Äußerung kam. Letzterer beschwerte sich bei der Bauleitung, die daraufhin die fristlose Kündigung aussprach.

Die Entscheidung

Allerdings zu Unrecht, wie die Rostocker Landesarbeitsrichter entschieden. Eine wirkliche Gefahr, dass es zwischen dem Arbeiter und seinem vorübergehenden Chef tatsächlich zu einer körperlichen Auseinandersetzung hätte kommen können, hielten sie für ausgeschlossen. Nach dem persönlichen Eindruck, den der Mann vor Gericht hinterließ, wehrt er sich zwar heftig gegen alles, was aus seiner Sicht einer sachlichen Grundlage entbehrt - aber ausschließlich in verbalen Explosionen. "Handgreiflichkeiten mit ihm sind in den acht Jahren seiner bisherigen Tätigkeit am Bau nicht bekannt geworden", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Urteilsspruch.

Leere Drohung ohne Gefahr

Da also nicht zu erwarten war (und ist), dass die angedrohte körperliche Gewalt auch in die Tat umgesetzt wird, scheidet dieser Teil der Äußerungen des Rausgeworfenen als Kündigungsgrund aus. Und was das "Arschloch" angeht, habe sich der Polier tatsächlich sehr befremdlich verhalten. Sein nach Zeugenaussagen dahingebrüllter Satz "Soll ich mich noch dazustellen und mitquatschen oder geht es jetzt weiter?" ist nach Auffassung der Richter im günstigsten Fall als eine Art schiefer Humor zu begreifen. Denn immerhin befand sich die derart zum Weiterarbeiten "angefeuerte" Kolonne längst bei den Vorbereitungen für den Feierabend.

Die fristlose Entlassung wurde für unwirksam erklärt.

Rechtsgrundlage:
§ 626 BGB

Gericht:
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, Urteil vom 23.03.2010, 5 Sa 254/09

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