Ein Arbeitgeber muss für eine fristlose Kündigung den genauen Zeitpunkt und den genauen Ort des Fehlverhaltens nennen. Kann er dies nicht tun, so ist die Kündigung unwirksam.

Der Sachverhalt

Nach einem Bericht der Arbeitsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) soll ein Lageristen durch ständiges rüpelhaftes Verhalten unangenehm aufgefallen sein. Dieser bedrohte und beleidigte seine Arbeitskollegen in regelmäßigen Abständen, was der Arbeitgeber teilweise auch nachweisen konnte. Ende Juni 2008 soll der Lagerist urplötzlich und ohne Vorwarnung einem Mitarbeiter im Aufenthaltsraum ein Tafelmesser an den Hals gehalten haben. Der Fall landete vor Gericht.

Die Entscheidung

Nach Meinung der Richter wäre nur die Messerattacke Grund genug für eine fristlose Kündigung. Ein Verhalten, das eine Kündigung begründen soll, muss allerdings räumlich und zeitlich genau angegeben werden. Hier konnte der Arbeitgeber aber nur die Angabe "Ende Juni 2008" machen, was die Richter auch nicht ansatzweise als ausreichend ansahen.

Das übrige Verhalten des Lageristen würde zwar auch für eine Kündigung ausreichen, aber nicht für eine fristlose. Der Arbeitgeber hätte ihn zuvor abmahnen müssen. Dabei hätte das Fehlverhalten genau bezeichnet und für den Fall der Wiederholung mit Kündigung gedroht werden müssen. Dies sei insbesondere notwendig, wenn sowieso ein rauer Umgangston herrsche - was in diesem Arbeitsbereich nicht ungewöhnlich sei. Andernfalls käme eine Kündigung für den Arbeitnehmer zu überraschend.

Gericht:
Arbeitsgericht Köln, 30. September 2009 (AZ: 18 Ca 10651/08)

Arbeitsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV), Rechtsindex