Urlaub - Eine Witwe hat Anspruch auf Urlaubsabgeltung für nicht gewährten Urlaub ihres Mannes während seiner Arbeitsunfähigkeit bis hin zum Tod. Ansprüche für schuldlos nicht abgegoltene Urlaubstage sind unter Umständen auch vererbbar.

Nach Informationen der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de), folgten die nordrhein-westfälischen Richter damit einer neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, der zufolge gesetzliche Urlaubsansprüche zukünftig nicht mehr erlöschen, wenn ein Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres bzw. Übertragungszeitraums erkrankt, deswegen arbeitsunfähig wird und somit seinen Urlaubsanspruch nicht mehr realisieren kann.

Der Sachverhalt

Im konkreten Fall erkrankt ein Kraftfahrer und blieb durchgängig bis zum Tage seines Todes arbeitsunfähig. Das zunächst zuständige örtliche Arbeitsgericht verwehrt aber eine Auszahlung der ausstehenden Urlaubstage an die Witwe des Mannes. "Zwar sei die Frau die rechtmäßige Erbin, doch bereits der Anspruch des Ehemanns sei mit dessen Tode erloschen". Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei der Urlaub nichts anderes als die vorübergehende Aufhebung der Arbeitspflicht. Letztere aber wäre an die Person des Arbeitnehmers gebunden und könne nach dessen Tode nicht wieder hergestellt werden. Womit der umstrittene Abgeltungsanspruch vom verstorbenen Arbeitnehmer nicht mehr zu erwerben und damit auch nicht zu vererben sei.

Vererbbarkeit ist gegeben


"Doch schon im Wortlaut des Bundesurlaubsgesetzes ist ja die Abgeltung gar nicht davon abhängig gemacht worden, ob der Urlaubsanspruch überhaupt erfüllbar sei", wendet Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) ein. Und selbst die Tatsache, dass der verstorbene Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Todes noch keinen Anspruch auf die Geldleistung besessen hatte, stehe der Vererblichkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs nicht entgegen. Zwar entsteht dieser, da er das Ende des Arbeitsverhältnisses voraussetzt, erst mit dem Tode des Arbeitnehmers. "Es handelt sich dabei jedoch um einen noch nicht fertigen, im Werden begriffenen Anspruch", betont die Anwältin. Und für solche Ansprüche sei grundsätzlich anerkannt, dass sie vererbbar sind.

Gericht:
LAG Hamm, Urt. v. 22.04.2010 - 16 Sa 1502/09

Deutschen Anwaltshotline, Rechtsindex
Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de