Kirchen-Mitarbeiter dürfen nicht streiken und die Gewerkschaft darf sie zum verbotenen Arbeitskampf nicht anstiften. Das hat in einem aktuellen Urteil das Arbeitsgericht Bielefeld betont.

Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte es der Verband der Diakonischen Dienstgeber in Deutschland abgelehnt, Tarifverhandlungen mit einer gewerkschaftlichen Vertretung der Arbeitnehmer aufzunehmen. Daraufhin rief diese die Mitarbeiter in den Diakonischen Einrichtungen Nordrhein-Westfalens zu Kampfaktionen und Warnstreiks auf.

Entscheidung

Zu Unrecht, wie das Bielefelder Arbeitsgericht klarstellte. Gegen die Anerkennung eines Streikrechts in kirchlichen Einrichtungen spricht vor allem das Gebot der Wahrung der Arbeitskampfparität. Dieser anerkannte Grundsatz fordert, die Abwehrfähigkeit beider Seiten sicherzustellen. Den diakonischen Arbeitgebern würde die gesetzlich geforderte "Abwehrfähigkeit" jedoch fehlen, da ihnen das Arbeitskampfmittel der Aussperrung prinzipiell nicht zur Verfügung steht. "Denn das Kampfmittel der Aussperrung ist sowohl kirchenrechtlich und satzungsrechtlich als auch nach den Grundsätzen der christlichen Glaubens- und Sittenlehre verboten und damit für die kirchliche Arbeitgeberseite unzumutbar", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Zumal das im Grundgesetz festgeschriebene Selbstbestimmungsrecht der Kirche gebiete, den Kirchen und Trägern kirchlicher Einrichtungen bei der Gestaltung der sozialen Ordnung einen eigenen Weg offen zu halten, der die Wahrnehmung der Aufgaben in einer eigenständigen Organisation und nach eigenen Verfahrensregelungen ermöglicht. Selbst wenn die Gewerkschaft im Bereich der Diakonischen Dienstgeber davon ausgeht, dass dieser verfassungsrechtlich vorgesehene "Dritte Weg" dazu genutzt werde, einseitige Lohnpolitik zu betreiben, belege dies noch kein derart erhebliches strukturelles Ungleichgewicht, welches eine Zubilligung des Streikrechts in der Kirche und ihren Einrichtungen gerechtfertigen würde.

Gericht:
Arbeitsgericht Bielefeld, Urteil vom 03.03.2010 Az. 3 Ca 2958/09

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