Erkrankt ein Rechtsanwalt in der Nacht vor einem angesetzten Gerichtstermin und die anwaltliche Vertretung einer Partei ist nicht mehr gegeben, ist dem Antrag auf Terminverlegung stattzugeben. Das Gericht kann ein Erscheinen ohne Rechtsanwalt nicht verlangen.

Der Sachverhalt

Der Frankfurter Fachanwalt für Arbeitsrecht Peter Krebühl informiert über einen Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts. In einem erstinstanzlichen Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt wurde die vertragsgemäße Beschäftigung des Klägers geltend gemacht. Den angesetzten Kammertermin konnte der Rechtsanwalt des Klägers jedoch nicht wahrnehmen, weil er überraschend in der Nacht vor dem Termin an Schweinegrippe erkrankt ist.

Im Interesse aller Beteiligten war eine Terminwahrnehmung nicht zu verantworten. Auch die Kollegen des erkrankten Rechtsanwalts waren durch anderweitige Termine gebunden und konnten den Kammertermin nicht ersatzweise vertreten. Deshalb ließ der erkrankte Rechtsanwalt gleich am Morgen des Kammertermins die Beklagte über deren Rechtsanwalt, sowie das Gericht von seiner Erkrankung informieren und beantragte eine Terminverlegung. Seinem Mandanten teilte er mit, er müsse trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht zum Termin kommen, da er keine anwaltliche Vertretung habe.

Das Arbeitsgericht Frankfurt sah die Sache anders und beschloss, dass der Kläger trotz der Erkrankung seines Anwalts auch ohne anwaltliche Begleitung vor Gericht hätte erscheinen müssen. Durch sein Erscheinen hätte der weitere Verfahrensablauf abgekürzt werden können. Das Arbeitsgericht setzte gegen den Kläger ein Ordnungsgeld in Höhe von 250,00 Euro wegen des Nichterscheinens vor Gericht fest.

Landesarbeitsgericht hebt Beschluss auf

Völlig zu Recht hob das Hessische Landesarbeitsgericht diesen Beschluss nun auf, betont der selbst von dem Fall betroffene Rechtsanwalt Peter Krebühl. Der Kläger musste wegen Verhinderung seines Prozessbevollmächtigten nicht erscheinen. Wenn der Prozessbevollmächtigte einer Partei unvorhergesehen erkrankt und eine anwaltliche Vertretung der Partei in dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht gewährleistet ist, ist dem Antrag auf Terminverlegung stattzugeben. Anderenfalls wäre der Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör nicht mehr gewahrt. Die Partei muss sich nicht auf eine Verhandlung ohne anwaltliche Vertretung einlassen.

Krebühl empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. - www.vdaa.de - verwies.

Gericht:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 28.01.2010, Az. 4 Ta 24/10

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