Urteil: Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern ist eine Vertragsklausel, wonach ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, über seine vereinbarte Vergütung auch gegenüber den Arbeitskollegen Verschwiegenheit zu bewahren, unwirksam.

Ein Arbeitnehmer werde damit gehindert, Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen der Lohngestaltung gegenüber dem Arbeitgeber erfolgreich geltend zu machen, was gegen das Grundgesetz verstößt.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte sich ein Angestellter mit seinem Arbeitskollegen über die Höhe der Bezüge in der Firma und damit von der Unternehmensführung in Aussicht gestellte Änderungen unterhalten. Daraufhin erhielt er einer Abmahnung von der Firmenleitung, weil er gegen die entsprechende Verschwiegenheitsklausel in seinem Arbeitsvertrag verstoßen habe. Dort war als Verpflichtung formuliert, auch gegenüber anderen Firmenangehörigen die Höhe seiner Bezüge "im Interesse des Betriebsfriedens" vertraulich zu behandeln.

Die Entscheidung

Ein Redeverbot, das nach Auffassung der Rostocker Landesarbeitsrichter mit der bundesdeutschen Verfassung kollidiert. "Jeder Arbeitgeber ist nämlich auch bei der Lohngestaltung dem Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Die einzige Möglichkeit für den Arbeitnehmer jedoch, seine gesetzlichen Lohn-Ansprüche entsprechend dem Gleichbehandlungsgrundsatz festzustellen zu können, ist das Gespräch über die konkreten Bezüge mit den Arbeitskollegen. Dürfte man ihm derartige Gespräche wirksam verbieten, hätte er kein Erfolg versprechendes Mittel mehr, solche Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Deshalb ist das Verbot unwirksam und eine Abmahnung wegen des Verstoßes dagegen unrechtmäßig.

Rechtsgrundlage:

§ 307 Abs 1 BGB

Gericht:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2009 - 2 Sa 237/09

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