Urteil: Wer einen Kollegen körperlich angreift, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Auch dann, wenn er Betriebsratsmitglied ist und bereits über zwanzig Jahre in dem Unternehmen gearbeitet hat.

Der Sachverhalt

Wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert, hat auf der Weihnachtsfeier eines Unternehmens der Mitarbeiter einen Kollegen geschlagen. Daraufhin wurde dem Mann, der seit 24 Jahren dort arbeitete und Betriebsratsmitglied war, gekündigt. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zur Kündigung. Der Arbeitgeber beantragte den Ersatz der Zustimmung des Betriebsrates durch das Arbeitsgericht. Der Betroffene wehrte sich mit den Argumenten, dass er volltrunken gewesen sei und sich die Tätlichkeit außerhalb der Arbeitszeit und nicht im Betrieb ereignet habe.

Die Entscheidung

Eine außerordentliche Kündigung sei gerechtfertigt, so das Arbeitsgericht. Dem Arbeitgeber sei nicht mehr zuzumuten, den Mitarbeiter bis zum Ende der Kündigungsfrist zu beschäftigen. Den Arbeitgeber treffe eine Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Mitarbeitern. Er müsse die Mitarbeiter schützen und Tätlichkeiten verhindern. Es sei unerheblich, ob es sich um einen Faustschlag oder eine Ohrfeige gehandelt habe. Es reiche aus, dass ein körperlicher Angriff vorliege. Bei einer Weihnachtsfeier handele es sich darüber hinaus um eine betriebliche Veranstaltung. Daher sei es unerheblich, dass sich der Vorfall außerhalb der Arbeitszeit und des Betriebes ereignet habe. Da der Mann keine Ausfallerscheinungen gezeigt habe, sei auch nicht von einer Volltrunkenheit auszugehen.

Bei der Interessensabwägung ergebe sich auch keine andere Wertung: Die lange Betriebszugehörigkeit, das Alter und die Unterhaltsverpflichtungen des Betroffenen würden die Interessen des Arbeitgebers, sich schützend vor die Mitarbeiter zu stellen, nicht überwiegen.

Gericht:
Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 19. August 2009 (AZ: 4 BV 13/08)

Quelle: Deutscher Anwaltverein | Rechtsindex