Probezeit - Ein Arbeitgeber kündigte seinen Arbeitnehmer gegen Ende seiner Probezeit wegen seinem Schweißgeruch und seinem ungepflegten Erscheinungsbild. Zu Recht, so das Arbeitsgericht Köln - und verneinte auch eine Sittenwidrigkeit bzw. Willkür.

Der Sachverhalt

Der Arbeitgeber hatte dem Kläger Schweißgeruch und ein ungepflegtes Erscheinungsbild vorgeworfen und kündigte ihm gegen Ende seiner Probezeit. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage vor der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Köln.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht Köln lehnte jedoch eine Klage ab. Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses ein. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich auch ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes i. S. des Kündigungsschutzgesetzes gekündigt werden.

Vor Gericht vertrat der Kläger die Auffassung, dass dies seine Menschenwürde verletzten würde und die Kündigung absolut erniedrigend wäre. Daher war die Kündigung im Hinblick auf Sittenwidrigkeit bzw. Willkür zu überpfüfen. Diese hat das Arbeitsgericht verneint, da dies nur in Fällen von schwerer Diskriminierung denkbar sei.

Gericht:
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 25.03.2010, Az. 4 Ca 10458/09

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