AGG - Fordert der Arbeitgeber einen Mitarbeiter zur Teilnahme an einem Deutschkurs auf, so stellt dies keine Diskriminierung aufgrund von Rasse oder ethnischer Herkunft dar.

Zu diesem Ergebnis kamen die Richter am Landearbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 23. Dezember 2009, AZ: 6 Sa 158/09), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Sachverhalt

Eine aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Kroatin arbeitete seit vielen Jahren als Reinigungskraft und vertretungsweise als Kassiererin in einem Schwimmbad. Seit 2006 hatte der Arbeitgeber sie wiederholt aufgefordert, einen Deutschkurs zu belegen, da ihr Deutsch sich verschlechtert habe. Immer wieder war es zu Verständigungsschwierigkeiten mit Kollegen und Vorgesetzten gekommen. Schwimmbadbesucher hatten sich beschwert. Die Frau weigerte sich jedoch und warf ihrem Arbeitgeber Diskriminierung wegen ihrer Rasse und ethnischen Herkunft vor. Durch die wiederholte Aufforderung zum Besuch eines Sprachkurses fühlte sie sich belästigt. Sie klagte auf 15.000 Euro Entschädigung.

Entscheidung

Die Richter wiesen die Klage in erster und zweiter Instanz ab. Der Arbeitgeber habe die Klägerin lediglich zu einem Deutschkurs aufgefordert, damit die Mitarbeiterin ihre Sprachkenntnis verbessere. Ihre Herkunft und kroatische Muttersprache hätten dabei keine Rolle gespielt. Auch handele es sich nicht um eine Benachteiligung in Form einer Belästigung, wie sie das Allgemeine Gleichstellungsgesetz - besser bekannt als Antidiskriminierungsgesetz - kennt. Kennzeichnend für eine Belästigung in diesem Zusammenhang sei "die durch die unerwünschten Verhaltensweisen bezweckte oder bewirkte Verletzung der Würde der Person sowie die Schaffung eines feindlichen Umfelds". Davon könne jedoch bei der wiederholten Aufforderung, einen Sprachkurs zu besuchen, nicht die Rede sein: Eine solche Aufforderung greife nicht die Würde der Betreffenden an.*

Rechtsgrundlagen:
AGG § 1
AGG § 3
AGG § 7
AGG § 15

Vorinstanz:
Arbeitsgericht Elmshorn vom 12.03.2009 - 2 Ca 690 e/08

Gericht:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.12.2009, Az. 6 Sa 158/09

Informationen: www.ag-arbeitsrecht.de
Quelle: Deutscher Anwaltverein

Entscheidungshinweis:
Die Aufforderung durch den Arbeitgeber, an einem Deutschkurs teilzunehmen, um arbeitsnotwendige Sprachkenntnisse zu erwerben, stellt als solche keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dar. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Juni 2011 - 8 AZR 48/10