Mit einem neuen Urteil ändert der Bundesgerichtshof (BGH, Az. VIII ZR 93/15) seine bisherige Rechtsprechung zur Betriebskostenabrechnung. Demnach müssen Vermieter bei einer Betriebskostenart jeweils nur den Gesamtbetrag angeben. Zudem bedarf es keiner weiteren Angaben oder Erläuterungen für dessen Berechnung.