Wenn ein Mieter vorzeitig aus einem Vertrag entlassen werden will, obliegt es nach Urteil des BGH (Az. VIII ZR 247/14) alleine dem Mieter, einen geeigneten Nachmieter zu finden und den Vermieter über dessen Person aufzuklären. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, aktiv an der Suche eines Nachmieters mitzuwirken.