Mit seinem Urteil vom 15.06.2015 hat das AG Lüdingshausen entschieden, dass das Missachten eines Parkverbots, welches durch das erfundene Zusatzschild "Elektrofahrzeuge" gekennzeichnet sei, nicht ausreiche, um eine Ordnungswidrigkeit zu begründen. Grund hierfür sei, dass keine Anordnung infolge einer Rechtsverordnung i.S.d. § 24 StVG vorliege.