Urteil des BFH von 2009: Das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten von Erststudien nach § 12 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steht der Abziehbarkeit von beruflich veranlassten Kosten für ein Erststudium jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diesem eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist.