Nach Auffassung des OLG begründe die fehlende Kenntnis der genauen Funktionsweise des Messgerätes ESO ES 3.0 nicht ohne weiteres eine Unverwertbarkeit des Messergebnisses. Damit machen es sich die Oberlandesgerichte aber zu einfach, denn Intransparenz beschneidet die Rechte der Betroffenen.