Eintragungen im erweiterten Führungszeugnis sind kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung
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Außerdienstliches Verhalten, insbesondere die Begehung einer Straftat, die sich nicht gegen den Arbeitgeber oder einen Arbeitskollegen richtet, könne nur dann ein Grund für eine außerordentliche Kündigung sein, wenn dadurch das Arbeitsverhältnis beeinträchtigt werde.