Das Amtsgericht hatte sich mit dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu befassen. # Der dortige Autofahrer hat sich nicht geständig eingelassen, so dass zu seiner Überführung einer Verwertung der Standfotos aus dem Tatvideo notwendig gewesen wären, um mithilfe des ViDistA-Auswertungsverfahrens die tatsächliche Geschwindigkeit beziehungsweise des Abstands des betreffenden Fahrzeugs zu einem vorausfahrenden Fahrzeug zu ermitteln. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit der Verkehrsüberwachungsanlage (Videonachfahrsystem) ProVida 2000. Das Amtsgericht hat aber das Beweismittel des aus dem Video gezogenen Fahrerfotos nicht zugelassen und ein Beweisverwertungsverbot angenommen, da die Videoaufzeichnung nach Auffassung des Gerichts ohne geeignete Rechtsgrundlage gefertigt wurde, so dass bereits ein Beweiserhebungsverbot bestand. Das Amtsgericht sah in der Videoaufzeichnung einen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und sprach den betroffenen Autofahrer frei. (Urteil vom 1. Dezember 2009, Aktenzeichen 40 Owi 1611 Js 29636/08)